Aktuell wird in Oldenburg der Neubau eines Fußballstadions auf der politischen Bühne und auch in der Bevölkerung heiß diskutiert. „Nordweststadion“ ist das Schlagwort, welches derzeit in aller Munde ist. Ausgangspunkt der Diskussionen ist insbesondere die gegen weitere Investitionen in das alte Marschwegstadion ins Leben gerufene „Initiative Nordweststadion“ (die NWZ berichtete).

Die Stadt steht als Eigentümerin des Marschwegstadions vor der schwierigen Frage, ob sich die zwingend erforderlichen Investitionen in das alte Stadion noch lohnen oder ob nicht doch ein vollständiger Neubau an anderer Stelle die bessere Alternative ist. Eine gewichtige Rolle spielen dabei natürlich die entstehenden Kosten. Die entscheidende Frage ist, mit wieviel Mehraufwand im Vergleich zur Restaurierung sich ein neues Stadion errichten lässt.

Stellt man allein die Kosten für Restaurierung und Neubau nebeneinander ist klar, dass die zweite Alternative erheblich mehr kosten wird. In einem weiteren Schritt muss dann aber gefragt werden, wie sich Kosten für Neubau bzw. Restaurierung reduzieren lassen.

Am Anfang eines jeden Großprojektes steht die Frage der Umsetzung. Die Finanzierung und die Beschaffung des notwendigen Know-How´s stellen hier die die beiden wichtigsten Punkte dar, welche zu klären sind. Mit großen Projekten stets verbundene Kosten und Risiken lassen sich oftmals durch spezielle Gestaltungen für alle Beteiligten minimieren. Das diskutierte Projekt wirft daher vor allen Dingen in rechtlicher Hinsicht einige interessante Fragen auf. Hier sind insbesondere die politischen Entscheidungsträger gefragt, mögliche Alternativen abzuwägen und eine tragfähige Entscheidung zu treffen.

Public Private Partnership

Eine gute Möglichkeit, Kosten und Risiken zu reduzieren ist die Beteiligung der Privatwirtschaft an größeren Projekten. Hier hat sich der Begriff der „Public Private Partnership“ in der Fachpresse etabliert. Gekennzeichnet wird diese „Partnerschaft“ durch die vertragliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privaten.

Die öffentliche Hand begibt sich durch eine solche Vorgehensweise auf die Ebene des Privatrechts, kann also im Rahmen der Zusammenarbeit gegenüber ihren Vertragspartnern keine Hoheitsgewalt ausüben, sondern ist ebenso an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden wie die anderen Beteiligten auch.

Durch einen solchen vertraglichen Zusammenschluss entsteht aus juristischer Sicht eine eigenständige Gesellschaft, welche auf die Erfüllung eines gemeinsamen Zwecks (die Umsetzung des Projektes) gerichtet ist (sog. Zweckgesellschaft). In Ermangelung spezieller gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltungen entsteht allein durch die gemeinsame Arbeit und Aufgabenverteilung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – die einfachste gesetzliche Gesellschaftsform. Sie besteht nur so lange, bis der ihrer Gründung zugrunde liegende Zweck erfüllt ist (Projektbeendigung).

Bis zur Projektbeendigung sind alle Beteiligten dazu verpflichtet, ihre vertraglich möglichst genau zu definierenden Leistungen zu erbringen. Insbesondere kann so die Kostenlast zwischen allen am Projekt Beteiligten aufgeteilt werden. Für die öffentliche Hand entsteht durch die Kooperation darüber hinaus der Vorteil, dass ein Rückgriff auf hochspezielles Fachwissen der Partner möglich ist, welches in den weniger spezialisierten Verwaltungseinheiten der Behörden selbstverständlich nicht intern vorgehalten werden kann.

Der Inhalt solcher Verträge unterliegt dabei einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Parteien.

Es lässt sich sogar beliebig ausgestalten, in wessen Eigentum das fertig errichtete Objekt am Ende steht.

Denkbar sind Konstellationen, in welchen die öffentliche Hand das Eigentum am fertig gestellten Objekt erwirbt, sie ihre privaten Partner dafür jedoch mit regelmäßigen Zahlungen zu entschädigen hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, mit der bereits in Betrieb genommenen Anlage Gewinne zu erwirtschaften, welche für eben solche Zahlungen gut eingesetzt werden können. Selbstverständlich ist auch die Vereinbarung einer prozentualen Gewinnbeteiligung über eine bestimmte Dauer zugunsten der Privatinvestoren vorstellbar.

Auf der anderen Seite gibt es auch Konstellationen, in denen der Privatinvestor das Eigentum am fertigen Objekt erwirbt. Vereinbart werden können auch hier regelmäßige Zahlungen zur Entschädigung der öffentlichen Hand. Wichtig ist in solchen Fallgestaltungen, dass sich die öffentliche Hand ein Nutzungsrecht am gemeinschaftlich errichteten Objekt einräumen lässt, welches auch die Konditionen der Nutzung umfassend regelt.

Dabei muss sich die Zusammenarbeit zwischen Kommune und privatem Investor auch nicht notwendigerweise ausschließlich auf die Planungs-, Bau- und Fertigstellungsphase eines Projektes beschränken, denkbar ist vielmehr auch eine weitere Zusammenarbeit beim anschließenden Betrieb der errichteten Anlagen.

Ist tatsächlich eine langfristige Zusammenarbeit zwischen den Projektbeteiligten geplant, beispielsweise auch ein fortdauernder gemeinschaftlicher Betrieb, bietet sich die Gründung eines sog. gemischtwirtschaftlichen Unternehmens an. Beispielsweise in Form einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft kann die langfristige Zusammenarbeit hierdurch auf juristisch fundiertem Boden erfolgen. Die juristische Grundlage der Zusammenarbeit wird dann insbesondere durch einen individuellen Gesellschaftsvertrag sowie ergänzend durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsrechts gebildet.

Zusammenfassung

Bei der Planung und Durchführung von Großprojekten gibt es für die öffentliche Hand in rechtlicher Hinsicht schier unzählbare Möglichkeiten, finanzielle und technische Risiken durch vertragliche Vereinbarungen mit Investoren und spezialisierten Privatunternehmen zu minimieren und somit Projekte zu verwirklichen, welche ansonsten allein mit öffentlichen Mitteln und dem Know-How der Verwaltungsbehörden nicht zu bewerkstelligen wären. Dabei ist stets eine gefestigte vertragliche Grundlage, welche die verschiedenen Aufgaben der Beteiligten möglichst genau definiert, von entscheidender Bedeutung. Ist klar festgelegt, welche Rolle der Einzelne bei Durchführung des gemeinsamen Projektes spielen soll und sind die Verantwortlichkeiten klar definiert, steht aus juristischer Sicht einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Privaten und Hoheitsträgern nichts mehr im Wege. Hierdurch kann vielerorts ein Zugewinn für die gesamte Bevölkerung entstehen.

Autor: Rechtsanwalt Andreas Stein