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Unsere Notare heißen Sie willkommen!

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Vollmachten

Sonstige notarielle
Dienstleistungen

Unsere Notare

Dr. Karl Heinz Haunhorst

Rechtsanwalt und Notar in Oldenburg / Amtssitz am Staugraben 1 / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Andreas Stein

Rechtsanwalt und Notar in Oldenburg / Amtssitz am Staugraben 1 / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Unsere Notarfachangestellten

Notar Dr. Haunhorst und Notar Stein werden durch die erfahrenen Notarfachangestellten

  • Frau Sonja Tempel,
  • Frau Bianca Graw-Kapels,
  • Frau Gina Nowak und
  • Frau Mandy Möcker

unterstützt. Sie stehen in organisatorischen Fragen gern mit Rat und Tat zur Seite und sorgen für eine zügige und verbindliche Abwicklung.

Unsere Notarkanzlei

Wir sind gerne für Sie da. Im persönlichen Gespräch in unseren Räumlichkeiten, am Telefon oder in einer Videokonferenz.

Die Notarkanzlei befindet sich am Rand der Innenstadt von Oldenburg auf der stadtabgewandten Seite der Haaren auf der Höhe des „Draufgängers“.

HAUNHORST SCHMIDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Notarkanzlei
Staugraben 1
26122 Oldenburg

Telefon: +49 441 97023553
Fax: +49 441 97023029
Mail: notar@haunhorst-schmidt.de

Auto: Sie können uns mit dem Auto direkt anfahren. Besucherparkplätze befinden sich direkt vor dem Gebäude (Standort via Google Maps / Standort via Apple Maps).

Bus: Die Haltestelle „Staustraße“ (Bussteig „B“) befindet sich direkt vor dem Gebäude (Fahrplanauskunft der VWG).

Bahn: Hauptbahnhof > Südausgang > Bahnhofsplatz > Kaiserstraße > Stau > Staugraben (600m / zu Fuß 8 Minuten / Routenplanung via Google Maps / Routenplanung via Apple Maps)

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und übt eine hoheitliche Tätigkeit aus. Er ist zur unabhängigen und unparteiischen Beratung und Betreuung der Beteiligten verpflichtet. Hiermit schafft er die Basis für eine ausgewogene und rechtssichere Gestaltungen im Sinne aller Beteiligten.

Was können wir für Sie tun?

Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit mit Ihnen. Kommen Sie zu uns in unsere Kanzlei oder rufen Sie uns an. Gerne organisieren wir auch kurzfristig eine Videokonferenz mit Ihnen.

Weitere
Informationen

Notargebühren - Was kostet der Notar?

Die Notargebühren sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einheitlich festgelegt. In § 17 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) ist bestimmt, dass der Notar verpflichtet ist, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Die Kosten sind also bei jedem Notar gleich. Einen Gebührenrechner und weitere Informationen zu den beim Notar anfallenden Kosten stellt die Bundesnotarkammer zur Verfügung.

Wirtschaftlich Berechtigter - Pflichten des Notars nach dem GwG

Notare unterliegen bei bestimmten Geschäften und Handlungen Identifikationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 11 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG) .

Sind Gesellschaften beteiligt, kann der Notar verpflichtet sein, vor der Beurkundung die Identität der wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes anhand einer von der betreffenden Gesellschaft in Textform vor der Beurkundung vorzulegenden „Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur“ (EKS) auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Darüber hinaus besteht für den Notar die Pflicht zur Einsicht in das Transparenzregister. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie einen aktuellen Transparenzregisterauszug überlassen oder in Ihrem Auftrag und der Erfüllung der notariellen Sorgfaltspflichten ein Auszug für Ihre Gesellschaft abgerufen wird.

Die Eigentums- und Kontrollstruktur kann jedoch auch in anderer Form dargelegt werden, etwa als Organigramm, sofern die Kapital- und Stimmrechtsanteile ersichtlich sind. Ein Auftrag zum Transparenzregisterabruf kann auch auf anderem Wege (z.B. per E-Mail) erteilt werden.

Zu der seit dem 01.08.2021 verschärften Mitteilungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamtes ergänzende Hinweise zusammengestellt.

Welche Unterlagen sollten Sie zu einer Besprechung mitbringen?

Wir bemühen uns, Ihren Besuch in der Notarkanzlei angenehm, konzentriert und effektiv zu gestalten. Sie erleichtern den Informationsaustausch, wenn Sie (soweit vorliegend) folgende Unterlagen zur Besprechung mitbringen oder uns vorab zusenden:

 

  • Grundstücksgeschäfte: Grundbuchauszüge, Lagepläne, frühere Urkunden (z.B. Erwerbsvertrag, Übergabevertrag);
  • Erbrechtliche Vorgänge: frühere Testamente, bestehende Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge und Eheverträge;
  • Familienrechtliche Vorgänge: Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen;
  • Gesellschaftsrechtliche Vorgänge: Gesellschaftsvertrag,  Gesellschafterliste, Handelsregisterauszug, Gesellschafterbeschlüsse.
Welche Unterlagen sollten Sie zu einer Beurkundung mitbringen?

Zu der Beurkundung sollten Sie Ausweispapiere mitbringen. Dies gilt auch dann, wenn Sie dem Notar von Person bekannt sind. Sollte der Notar unvorhergesehen verhindert sein und die Beurkundung durch einen Notarvertreter erfolgen, kann es erforderlich sein, dass Sie sich nochmals ausweisen.

Daneben können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Finanzierungsunterlagen wie Grundschuldformulare). Einzelheiten klären unsere Notarfachangestellten mit Ihnen. 

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

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