Bei der Suche nach Mitarbeitenden müssen Arbeitgeber heute alle denkbaren Kanäle bespielen. Soziale Medien und Internet-Portale nehmen dabei eine wichtige Rolle ein.

Aber Achtung: Auch bei niederschwelligen Angeboten über Portale wie etwa ebay-Kleinanzeigen gelten alle rechtlichen Anforderungen. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung von Diskriminierungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Gerade die danach verbotenen Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters oder einer Schwerbehinderung tauchen regelmäßig in gerichtlichen Entscheidungen auf (vgl. die Entscheidungsbesprechungen).Um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts ging es auch in einem Fall aus Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2022, 2 Sa 21/22).

Was war passiert? Ein kleinerer Betrieb suchte über ebay-Kleinanzeigen eine Sekretärin ab sofort. Über die Chat-Funktion des Portals meldete sich – es war zu ahnen – ein Herr. Dieser nannte seinen Namen, seine Ausbildung, verwies allgemein auf Berufserfahrung und erklärte, er bewerbe sich. Schließlich fragte er ausdrücklich, ob allein eine Frau gesucht werde. Der Betrieb bedankte sich, lehnte ab und teilte mit, es werde eine Dame gesucht. Der Interessent machte daraufhin eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung in Höhe von drei Monatsgehältern geltend.

Rechtlich entscheidend kam es darauf an, ob schon eine Bewerbung vorlag. Das Bundesarbeitsgericht vertritt einen formalen Bewerberbegriff. Ausreichend ist der Zugang eines Bewerbungsschreibens beim Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht hatte in der Antwort über die Chatfunktion noch kein Bewerbungsschreiben gesehen, weil der Interessent die üblichen Bewerbungsmerkmale wie Zeugnisse und Auskünfte zur Person nicht mitgeteilt habe. Der Chat sei lediglich eine Kontaktaufnahme als Vorstufe zur Bewerbung gewesen. Diese Auffassung teilt das Landesarbeitsgericht nicht. Für eine Bewerbung gebe es kein gesetzliches Mindestmaß. Der Bewerber müsse lediglich identifizierbar sein.

Um Bewerbungen auszufiltern, die allein wegen einer Entschädigung bei Diskriminierung erhoben werden, arbeitet die Rechtsprechung mit dem Rechtsmissbrauch. Dieser muss sich aus objektiven und subjektiven Umständen (etwa fehlende oder Überqualifikation, weit entfernter Lebensmittelpunkt, offensichtliches Streben nach einer Entschädigungszahlung etc.) ergeben. Die Last, dies zu beweisen, trägt der Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber im oben genannten Fall gelang das nicht, so dass er die geforderte Entschädigung zu zahlen hatte.

Werden also Stellenanzeigen auf Online-Portalen veröffentlich, müssen diese selbst bereits diskriminierungsfrei sein. In jedem Fall müssen alle Kontaktaufnahmen eines identifizierbaren Nutzers unter Bezug auf die Anzeige wie eine Bewerbung behandelt und ebenfalls diskriminierungsfrei beantwortet werden.

Autor: RA Dr. Cord Imelmann