Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2023 ihren Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA angenommen. Dies bedeutet, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten aus der EU garantieren, die an teilnehmende US-Unternehmen übermittelt werden.

Die Lösung im Rahmen des „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ stellt nach „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ den dritten Versuch dar, die ungehinderte und sichere Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA einem in der Rechtsanwendung einfach umzusetzenden Rechtsrahmen zu unterwerfen.

Ein Angemessenheitsbeschluss ermöglicht grundsätzlich die ungehinderte und sichere Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in das betreffende Drittland, in diesem Fall die USA, ohne weitere Genehmigungen oder Bedingungen. Der Datenschutzrahmen EU-USA gilt für Datenübermittlungen von Einrichtungen im EWR an teilnehmende US-Unternehmen.

Der Kommissionsbeschluss folgte der Unterzeichnung eines einschlägigen Dekrets („Executive Order on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“) durch die USA, mit dem neue Garantien implementiert wurden, um auf die vom EuGH in seinem Schrems-II-Urteil aus Juli 2020 aufgebrachten Anforderungen einzugehen. Es beschränkt den Zugang der US-Nachrichtendienste zu Daten auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß. Das Dekret sieht eine verstärkte Aufsicht und ein unabhängiges Rechtsbehelfsverfahren vor, einschließlich eines neuen „Gerichts“ zur Datenschutzüberprüfung, das Beschwerden von EU-Bürgern über den Zugang zu Daten bearbeitet und beilegt.

Kritiker gehen davon aus, dass die vom EuGH in seinem Schrems-II-Urteil aus Juli 2020 aufgebrachten Probleme im Rahmen des TADPF nicht nachhaltig beseitigt wurden und auch diese Lösung erfolgreich vor dem EuGH zu Fall gebracht werden kann. 

Der Angemessenheitsbeschluss trat am 10. Juli in Kraft und wird regelmäßig überprüft. Die relevanten Entwicklungen in den USA sollen beobachtet werden, bei Beeinträchtigung des Schutzniveaus können Anpassungen oder Rücknahmen des Beschlusses erfolgen.

Zusammenfassend kann gesagt werden:

Mit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission steht im Kontext des TADPF für Unternehmen kurzfristig eine leicht zu handhabende Grundlage zur Verfügung steht, um personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in die USA zu übermitteln. Zu beobachten ist aber, ob diese Lösung nicht mit einem Ablaufdatum versehen ist, sollten die wegen Schrems-II geschaffenen weiteren Vorkehrungen dem EuGH nicht ausreichen.

Autor: Dr. Christian Jakob LL.M.

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