In der Finanzkrise hat die Kurzarbeit viele Betriebe gerettet und Arbeitsplätze erhalten. Dieser Kraftakt soll auch in der Corona-Pandemie gelingen. Der Bundestag hat die Bundesregierung ermächtigt, die entsprechenden Regelungen im SGB III durch Verordnung zu ändern.

Wesentlich sind nach § 109 Abs. 5 SGB III folgende Änderungen:

  • Reduzierung des Quorums der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb auf 10 %
  • Keine Verpflichtung zum Aufbau von Minusstunden bei flexiblen Arbeitszeitmodellen
  • Entlastung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Anwendung der Kurzarbeitsregelungen auch auf den Bereich Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Erforderlich ist eine rechtliche Grundlage. Derartige Grundlagen können ein (anwendbarer) Tarifvertrag oder eine schon bestehende oder neu abzuschließende Betriebsvereinbarung sein. Besteht kein Betriebsrat, ist eine einzelvertragliche Vereinbarung mir jedem Arbeitnehmer erforderlich.

Bei Betriebsvereinbarungen stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkrete Anforderungen an den Mindestinhalt. Die Regelungen zur Kurzarbeit müssen so präzisiert werden, dass deren Ausfüllung nicht allein dem Arbeitgeber vorbehalten bleibt.

Angesichts der vorgesehenen Entlastung der Arbeitgeber von Sozialabgaben sollten diese überlegen, ob sie das Kurzarbeitergeld nicht bis zu einer bestimmten Höhe des bisherigen Nettoentgelts aufstocken. Der Aufstockungsbetrag selbst ist sozialversicherungsfrei, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigt.

Eine Übersicht über die Schritte zur Einführung der Kurzarbeit finden Sie hier:

Autor: Rechtsanwalt Dr. Cord Imelmann