Arbeitgeber müssen sich ab dem 1. August 2022 auf neue Regeln bei der Formulierung von Arbeitsverträgen einstellen.

Seit langem gilt in Deutschland das Nachweisgesetz. Danach sind bestimmte Inhalte des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen. Das Gesetz soll Klarheit über die Arbeitsbedingungen schaffen, Arbeitnehmer schützen und Streitigkeiten vermeiden. Verstöße waren bisher sanktionslos.

Zum 1. August 2022 wird nun die Europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umgesetzt. Durch die Änderungen erhöhen sich die Anforderungen an den Inhalt der Arbeitsverträge erheblich. Beispielsweise sind künftig

  • nicht nur die Höhe und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, sondern auch die Bezahlung von Überstunden einschließlich der Voraussetzungen für deren Anordnung,
  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen,
  • die Dauer der Probezeit, die nunmehr bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch im angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer stehen muss,
  • Besonderheiten eines Schichtsystems,
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten,
  • Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeber,
  • das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren einschließlich der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
  • ein Anspruch auf Fortbildungsmöglichkeiten

anzugeben. Besonders wichtig ist, dass Verstöße gegen diese Verpflichtung künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können. Arbeitsverträge ab dem 1. August 2022 müssen daher die gesetzlichen Angaben enthalten und innerhalb der vom Gesetz genannten kurzen Frist ausgehändigt werden, will der Arbeitgeber nicht Gefahr laufen, Strafe zu zahlen.

Für schon bestehende Arbeitsverträge muss der Arbeitgeber dagegen nicht von sich aus aktiv werden. Verlangt allerdings ein Arbeitnehmer Auskunft über die neuen Informationen, muss der Arbeitgeber diese innerhalb von 7 Tagen erteilen. Wegen dieser sehr kurzen Frist sollten Arbeitgeber eine solche Information zumindest vorbereiten.

Autor: RA Dr. Cord Imelmann