Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 hat der Bundesgerichtshof (Az.: BGH II ZB 11/15) die in jüngerer Zeit umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Auskunftsansprüche eines Kommanditisten gegenüber seiner Gesellschaft nach § 166 Abs. 3 HGB entschieden.

Demnach ist das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Minderheitsgesellschafter (Antragsteller) zahlreiche Fragen zu den die Gesellschaft betreffenden Geschäftsvorgängen gestellt. Der Antragsteller trug vor, dass er aufgrund verschiedener Anhaltspunkte Grund zur Annahme hätte, dass seine Mitgesellschafter unter Verstoß gegen ihre gesellschafterlichen Treuepflichten zusammen mit der Geschäftsführung versuchten, der gemeinsamen Gesellschaft werthaltige Geschäftschancen zu entziehen, um diese mit einer anderen Gesellschaft zu realisieren, an welcher nur sie, jedoch nicht der Antragsteller, beteiligt waren. Mithilfe der gestellten Fragen wollte der Antragsteller dem Geschäftsgebaren seiner Mitgesellschafter weiter auf den Grund gehen.

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unterlag der Antragsteller. Das in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich stets zuständige Amtsgericht sowie das im Beschwerdeverfahren zuständige Oberlandesgericht folgten einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.10.2013 (18 Wx 8/13), wonach die Informationsrechte aus § 166 Abs. 3 HGB auf Auskünfte begrenzt seien, die zum Verständnis des aufgestellten Jahresabschlusses erforderlich sind. Einen konkreten Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen und dem Jahresabschluss der Gesellschaft vermissten die vorinstanzlichen Gerichte, weswegen dem Antrag nicht stattgegeben und die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde. Wegen abweichender früherer obergerichtlicher Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage, insbesondere durch das OLG München, wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH folgte nun den seitens des Antragstellers und seiner Prozessbevollmächtigten der HAUNHORST SCHMIDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH schon erst- und zweitinstanzlich vorgetragenen Argumenten. Bereits aus dem Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB ergibt sich demnach, dass ein Kommanditist neben Informationen in Bezug auf den erstellten Jahresabschluss auch verlangen kann, dass „sonstige Aufklärungen“ durch das Gericht angeordnet werden. Diese jederzeit – also nicht nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses – bestehende Möglichkeit dient der Kontrolle der Geschäftsführung.

Dabei spricht auch die Regelungssystematik im § 166 HGB insgesamt gegen eine Beschränkung des Absatzes 3 allein auf Fragen zum aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft. Während das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne weitere Voraussetzungen besteht und in § 166 Abs. 2 HGB lediglich klargestellt wird, dass dem Kommanditisten die in § 118 HGB eingeräumten Kontrollrechte nicht zustehen, besteht das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Das Informationsrecht des Absatzes 3 weist demnach ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal auf, welches beim Auskunftsanspruch nach Absatz 1 nicht vorliegen muss. Dies – sowie auch der Umstand, dass für die Geltendmachung der im Absatz 3 geregelten Ansprüche ein besonderes Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgesehen ist – spricht für einen eigenen, vom Jahresabschluss unabhängigen, Anwendungsbereich des Auskunftsanspruches nach Absatz 3.

Der BGH setzt sich im Rahmen seines Beschlusses auch mit der Entstehungsgeschichte des § 166 HGB auseinander, welche ebenfalls für einen außerordentlichen Auskunftsanspruch des Kommanditisten spricht, der inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinausgeht.

Der BGH hat mit seinem Beschluss die nach der Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2013 bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die Reichweite des außerordentlichen Auskunftsanspruches nach § 166 Abs. 3 HGB erfreulich eindeutig beseitigt. Im Rahmen seines Beschlusses stellt der Bundesgerichtshof jedoch auch noch einmal klar, dass der Auskunftsanspruch des Absatzes 3 kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten darstellt. Eben dies soll nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 HGB eben nicht bestehen.

Der für die erfolgreiche Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts vielmehr erforderliche wichtige Grund liege jedenfalls dann vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder das aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht. Ein wichtiger Grund sei deshalb etwa dann anzunehmen, wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten sei, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist. Der Kommanditist müsse konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und Bedeutung der begehrten Informationen darlegen, d.h. zumindest dafür, dass ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung bestehe.

Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden Auskunft hingen dann von dem im Einzelfall geltend gemachten wichtigen Grund ab.

Nach dem Beschluss des BGH bleibt der § 166 Abs. 3 HGB daher ein probates Mittel zur Wahrung der Rechte eines Kommanditisten und gibt diesem ein Instrument in die Hand, mittels welchem er die Geschäftsführung bei begründetem Misstrauen kontrollieren kann. Die Geschäftsführung soll sich nicht durch mutwillige Informationszurückhaltung Vorteile verschaffen können.

Gesellschaftsrechtliche Beratung des Antragsstellers in der ersten und zweiten Instanz sowie Unterstützung des BGH-Anwalts:

  • Rechtsanwalt Andreas Stein