Für wenige Branchen haben die derzeitigen niedrigen Zinsen so einschneidende Folgen wie für die Bank- und Versicherungswirtschaft. Jahrzehntelang galten Arbeitsplätze dort als sicher und gut bezahlt. Zudem erhielten die Mitarbeiter eine Reihe attraktiver Zusatzleistungen, etwa eine betriebliche Altersversorgung durch eine Branchen-Pensionskasse.

Nun brechen den Banken wegen der Geldpolitik der EZB die Margen ein. Beantwortet wird dies mit Kostensenkungen, die immer auch zu Personalabbau führen. Dies kann durch die normale Fluktuation ebenso erfolgen wie durch Kündigungen. So plant die Deutsche Bank die Entlassung von Tausenden von Mitarbeitern. Die bevorstehende Fusion von Bremer Landesbank und Nord LB wird möglicherweise auch zu einem Stellenabbau führen. Im öffentlichen Bankensektor bahnt sich ein Verteilungskampf zwischen den Sparkassen und ihren Trägerkommunen an. So hat beispielsweise die Sparkasse Düsseldorf den Vertrag eines Vorstandes nicht verlängert, der sich gegen Gewinnausschüttungen an die Kommune als Trägerin der Sparkasse gewehrt hat. Überdies wird gerade bei den Sparkassen und regionalen Instituten versucht, über die Zusammenlegung von Filialen oder die Streichung der Position eines Filialleiters für jede Filiale (vergleiche etwa Nordwest Zeitung vom 29. Juni 2016: Wechsel in Filialen der OLB) die Kosten zu senken.

Wo der Stellenabbau über normale Fluktuation nicht ausreicht, werden in der Regel Sozialpläne zwischen Bank und Betriebsrat ausgehandelt. Diese federn die vorgesehenen Entlassungen finanziell durch Abfindungszahlungen ab. Sie enthalten häufig auch eine sogenannte Turboklausel, nach welcher sich die Abfindung erhöht, wenn Mitarbeiter vorher aus dem Unternehmen ausscheiden.

Bei Massenentlassungen und Interessenausgleichen sind die Rechte der Mitarbeiter im Vergleich zu Einzelkündigungen häufig eingeschränkt. Aber auch dort lohnt sich ein genauer Blick: War etwa die Altersgruppenbildung ermessensfehlerfrei, soweit eine solche nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überhaupt noch möglich ist. Sind die sozialen Daten (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) angemessen berücksichtigt? Hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Formalien eingehalten? Mitarbeiter, die insoweit Zweifel haben, können gegen eine ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung binnen drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Halten sie diese Frist nicht ein, gilt die Kündigung als wirksam.

Auch bei Banken wird die See mithin rauer. Andererseits ist angesichts des häufig beklagten Fachkräftemangels die Aussicht, zügig einen neuen Arbeitsplatz zu finden, derzeit nicht schlecht. Dabei müssen allerdings Qualifikation (Angebot) und Anforderungsprofil (Nachfrage) zueinander passen. Häufig setzt das die Bereitschaft zu Weiterbildung oder Neuorientierung voraus.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Cord Imelmann