Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden. Das 2006 in Kraft getretene allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält zu diesem schon seit langem geltenden Grundsatz eine Reihe von Präzisierungen. So genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG schon Bewerber um einen Arbeitsplatz den Schutz des AGG.
Diesen Umstand machen sich professionelle Entschädigungskläger zu Nutze. Sie suchen gezielt nach Anzeigen, die im Hinblick auf die Anforderungen des AGG problematisch sind. Dies sind etwa Anzeigen, in denen ausschließlich junge Mitarbeiter gesucht werden, nur Männer oder nur Frauen oder die gegen die Freiheit des religiösen Bekenntnisses verstoßen könnten. Dann bewerben sich die Entschädigungskläger, wobei sie die Bewerbungsschreiben so abfassen, dass ihre Chancen bei einer objektiven und verständigen Würdigung gegen Null tendieren. Nach der erwarteten Absage verlangen sie eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG in Höhe von maximal drei Monatsgehältern.
Für den Arbeitgeber sind derartige Klagen unangenehm. Ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist stets mit Risiken verbunden, hier der Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung und der damit verbundenen Kostenlast. Um Entschädigungskläger abzuschrecken, war unmittelbar nach Inkrafttreten des AGG ein Register über AGG-Hopper aufgelegt, nach Bedenken zum Datenschutz allerdings wieder eingestellt worden.
Das Bundesarbeitsgericht hat bei Entschädigungsklagen nach dem AGG zunächst geprüft, ob sich der Bewerber subjektiv ernsthaft beworben hat und ob er objektiv für die Stelle überhaupt in Betracht kommt. Wurde eines der genannten Kriterien verneint, sprach das Bundesarbeitsgericht dem Entschädigungskläger den Bewerberstatus ab, so dass es schon an den Voraussetzungen für eine Entschädigung fehlte.
Später hat das Bundesarbeitsgericht zwar an dem Ergebnis festgehalten, die Begründung hierfür aber geändert: Es hat Bewerbungen von professionellen Entschädigungsklägern als einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und damit als rechtsmissbräuchlich angesehen. Der Entschädigungskläger sei zwar Bewerber, die Ausübung dieses Rechts werde ihm aber nicht erlaubt, weil er die Rechtsposition in unredlicher Absicht erworben habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen mit vergleichbarer Begründung abgewiesen.
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof allerdings die Frage vorgelegt, ob nach der Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie ein Schutz vor Diskriminierung auch dann gewährt werden muss, wenn der Bewerber in Wirklichkeit nicht Zugang zu einer Beschäftigung sucht, sondern es ihm primär um die Zahlung einer Entschädigung geht (Beschluss vom 18. Juni 2015, 8 AZR 848/13). Hierzu sah sich das Bundesarbeitsgericht veranlasst, weil das AGG im Ergebnis auf eine Europäische Richtlinie zurück geht und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit solchen Richtlinien den Europäischen Gerichten vorbehalten sind.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist offen. Trotz der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablehnung von Entschädigungszahlungen an professionelle Entschädigungskläger tun Arbeitgeber mithin gut daran, auch offensichtlich nicht ernst gemeinte Bewerbungen korrekt zu behandeln. Noch besser ist es naturgemäß, schon die Suchanzeige so zu gestalten, dass von vorneherein keine Fragen einer möglichen Diskriminierung aufkommen können.