In der Rechtssache C-131/12 hat der EuGH entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google aus Gründen des Datenschutzes zur Löschung von Inhalten verpflichtet werden kann. Der EuGH weicht hiermit unerwartet von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab. Es ist zu erwarten, dass das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Suchdiensten hat.

Die wesentlichen Aussagen der EuGH-Entscheidung lassen sich – vereinfacht – wie folgt zusammenfassen:

Anwendbares Recht: Die Datenverarbeitung von Anbietern aus Drittstaaten ist in vielen Konstellationen in der Zukunft europäischem Datenschutzrecht zu unterwerfen.

Hintergrund: Die eigentliche Datenverarbeitung bei dem Suchdienst Google Search wird durch den Anbieter, die Google Inc., vorgenommen. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten. Da die USA ein (außereuropäischer) Drittstaat sind, wäre europäisches Datenschutzrecht eigentlich nicht anwendbar. Allerdings verfügt die Google Inc. in den Mitgliedstaaten über Niederlassungen, die die Vermarktung der angebotenen Werbeflächen in den jeweiligen Mitgliedstaaten organisieren.

Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DS-RL ist europäisches Datenschutzrecht anwendbar, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter mit Sitz in einem Drittstaat „im Rahmen der Tätigkeit“ einer Niederlassung dieses Anbieters in einem Mitgliedstaat stattfindet. Der EuGH legt diese Formulierung zugunsten eines wirksamen und umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen weit aus und sieht das Tatbestandsmerkmal als erfüllt an, wenn der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ (=Google Inc.) im Mitgliedstaat Tochtergesellschaften für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine gründet (hier: Google Spain), deren „Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist“.

Verantwortlichkeit: Der Suchmaschinenbetreiber (hier: Google Inc.) ist verantwortlich.

Der EuGH stuft die automatische Indexierung, vorübergehende Speicherung und Zurverfügungstellung von Informationen, die personenbezogenen Daten enthalten, durch einen Suchmaschinenbestreiber als (am Datenschutzrecht zu messende) Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine unterscheide sich von der Datenverarbeitung, die durch die Herausgeber von Webseiten ausgeführt werde. Der Suchmaschinenbetreiber erleichtere die Auffindbarkeit von personenbezogenen Daten und spiele bei der Verbreitung eine entscheidende Rolle. Der hiermit möglicherweise verbundene Grundrechtseingriff kann schwerwiegender sein als die die originäre Veröffentlichung auf der Quellwebseite.

Löschpflicht: Der Verantwortliche Suchmaschinenbetreiber kann als Ergebnis einer Einzelfallabwägung zur Löschung verpflichtet sein.

Eine Löschpflicht des verantwortlichen Suchmaschinenbetreibers kann sich als Ergebnis einer Einzelfallabwägung ergeben. Während ein Eingriff in die Rechte des Betroffenen bei einer anhand des Namens des Betroffenen ausgeführten Suche wegen seiner potentiellen Schwere nicht allein mit den wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden kann, sind insbesondere die Rechte und Interessen des Betroffen an dem Schutz seiner Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten mit dem Informationsinteresse der Internetnutzer abzuwägen. Zwar würden im Allgemeinen die Rechte der betroffenen Personen das Interesse der Internetnutzer überwiegen, abhängig von der Art der betreffenden Information, von der Sensibilität für das Privatleben des Betroffenen und dem Interesse der Öffentlichkeit an dem Zugang zu der Information, könne sich in besonders gelagerten Fällen eine andere Beurteilung ergeben.

Nachdem auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung entsprechen mag, weil die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden, nicht mehr erforderlich sind, kann sich im Einzelfall auch ein „Recht auf Vergessenwerden“ ergeben.

Autor: Dr. Christian Jakob LL.M.