Freiberufler haben ein großes Interesse daran, ihre Haftung für fehlerhafte Berufsausübung zu beschränken und ihr Privatvermögen zu schützen. Schließen sich mehrere Berufskollegen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen, besteht nämlich die Gefahr, für die Fehler der anderen Kollegen das eigene Portemonnaie öffnen zu müssen. Für Freiberufler, die sich – wie es sehr verbreitet ist – in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben, ist dieser gefährliche Zustand Alltag.

Zur Abhilfe wurde durch den Gesetzgeber bereits im letzten Jahr die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geschaffen. Diese neue Variante der als Rechtsform seit Jahren etablierten Partnerschaftsgesellschaft ermöglicht für Berufsversehen eine Haftungsbeschränkung auf das Partnerschaftsvermögen gem. § 8 Abs. 4 PartGG. Um von diesem Haftungsprivileg zu profitieren, muss von der Partnerschaft neben weiteren Voraussetzungen eine erhöhte und zu diesem Zweck durch Gesetz vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Grundsätzlich kann für alle freien Berufe eine gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB eingeführt werden. Für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat der Gesetzgeber mit der Einführung der PartG mbB die notwendigen Regelungen über die Berufshaftpflichtversicherung mitgeliefert. Anderen Angehörigen freier Berufe wie Ärzten und Architekten ist der Zugang zu der neuen Gesellschaftsform bislang verwehrt geblieben, weil die notwendigen rechtlichen Grundlagen fehlen.

Architekten in Niedersachsen steht die PartG mbB allerdings schon jetzt offen, ohne dass es einer Anpassung des maßgeblichen Niedersächsischen Architektengesetzes bedurft hätte. Zu diesem Ergebnis sind das Niedersächsische Wirtschaftsministerium und die Architektenkammer Niedersachsen kürzlich nach gemeinsamer Erörterung gelangt. Danach seien in den §§ 1 a, 4 b NArchtG, die den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bei Gründung einer PartG vorschreiben, ausreichende Regelungen getroffen.

Als Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsbeschränkung innerhalb der PartG mbB muss eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 4b Abs. 2 NArchtG bestehen, eine Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer sowie in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Hannover erfolgen und der Name der Partnerschaft mit dem Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ bzw. „mbB“ geführt werden.

Die Berufshaftpflichtversicherung muss mindestens 5 Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen und Personenschäden min. zu 1,5 Mio. € sowie Sach- und Vermögensschäden min. zu 200 T€ je Versicherungsfall versichern.
In der Folge haftet für Fehler in der Berufsausübung nur noch die Haftpflichtversicherung bzw. das Gesellschaftsvermögen der PartG mbB. Der größte Nachteil der PartG mbB besteht indes darin, dass die Haftung lediglich für berufliche Fehler beschränkt ist. Hinsichtlich sonstiger geschäftlicher Handlungen, wie z.B. der Abschluss von Miet- und Anstellungsverträgen, besteht weiterhin eine uneingeschränkte gesamtschuldnerische persönliche Haftung aller Partner. Dennoch stellt die PartG mbB eine gute Alternative zur GbR für Architekten dar, da sie ihrem freien Beruf nachgehen können, ohne unwägbaren Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein.

Niedersächsische Architekten sollten angesichts dieser neuen Option ihre Haftungssituation kritisch unter die Lupe nehmen und überlegen, ob Handlungsbedarf besteht.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian Schmidt