Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 (Az.: 15 W 764/13) den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes auch gegenüber geschäftsunfähigen Ehegatten für zulässig erklärt. Anlässlich dieser Entscheidung wird nachfolgend ein Überblick über die Widerrufsmöglichkeiten eines gemeinschaftlichen Testaments gegeben.
1. Grundsätze des gemeinschaftlichen Testaments
a. Errichtung
Ein gemeinschaftliches Testament kann grundsätzlich nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften errichtet werden, § 2265 BGB bzw. § 10 Abs. 4 LPartG. Es muss ein Wille zur gemeinschaftlichen Testierung vorliegen. Das gemeinschaftliche Testament kann in Form eines öffentlichen Testaments, d.h. bei einem Notar, errichtet oder von den Eheleuten eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Der Zweck eines gemeinschaftlichen Testaments liegt darin, den anderen Ehegatten beim eigenen Vorversterben an den eigenen Willen zu binden.
Daher können von den im Testament angeordneten Verfügungen die Anordnung zur Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Auflagen in ein Verhältnis der Gegenseitigkeit gestellt werden. Diese bezeichnet man auch als wechselbezügliche Verfügungen. Ein Wechselbezug liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, § 2270 I BGB. Dies ist bei einem gemeinschaftlichen Testament in der Regel anzunehmen.
Hinsichtlich dieser Verfügungen sind die Eheleute besonders gebunden. Eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments stellt das Berliner Testament dar. Hierbei setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben im Falle ihres Vorversterbens ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen das Erbe an einen Dritten fallen soll, in der Regel an die Kinder. Hiermit wird sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte weiterhin über das gesamte Vermögen des Ehepaares verfügen kann.
b. Widerruf
Testamente können grundsätzlich frei widerrufen werden gem. § 2253 BGB, insbesondere durch Errichtung eines neuen Testamentes, § 2254 BGB. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist jedoch zu beachten, dass sich die Eheleute durch ihre wechselseitigen Verfügungen gegenseitig binden wollen. Dem überlebenden Ehegatten soll es gerade nicht möglich sein, das Testament nach dem Tod des Erstverstorbenen noch abzuändern. Daher ist der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nur zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich und bedarf der notariellen Form. Durch den Widerruf einer wechselseitigen Verfügung wird auch die wechselseitige Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam, vgl. § 2270 Abs. 1 BGB. Der Widerruf durch die Errichtung eines neuen Testaments ist dagegen gerade nicht möglich. Der Widerruf muss vielmehr gegenüber dem anderen Ehegatten erklärt werden, §§ 2271 Abs. 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 BGB.
In dem aktuellen Verfahren wurde darum gestritten, ob ein Widerruf auch gegenüber einem ge-schäftsunfähigen Ehegatten erklärt werden kann. Geschäftsunfähig kann ein Ehepartner sein, wenn er sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, § 104 Nr. 2 BGB. Wird eine Willenserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben, so wird diese erst mit Zugang an den gesetzlichen Vertreter wirksam, § 131 Abs. 1 BGB. Der Widerruf des Testaments ist eine Willenserklärung, so dass ihre Abgabe gegenüber dem geschäftsunfähigen Ehegatten grundsätzlich unwirksam ist. Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2013 entschieden, dass der Widerruf dem Betreuer des Ehegatten als seinen gesetzlichen Vertreter zugehen müsse. Jedoch müsse der Betreuer grundsätzlich eine andere Person als der widerrufende Ehegatte sein, da dieser am Empfang der Erklärung rechtlich wegen der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 181 BGB gehindert sei.[1] Für Fälle, bei denen der geschäftsfähige Ehegatte von der Betreuung ausgeschlossen ist, sollte ein Ersatzbetreuer bestellt werden. Wird beispielsweise ein Sohn oder eine Tochter als Ersatzbetreuer bestellt, so ist ausreichend, dass die Vermögenssorge in ihren Aufgabenbereich fällt.[2] Die Entgegennahme einer Widerrufserklärung stellt nach Ansicht des OLG Nürnbergs keine rechtsgeschäftliche Handlung dar, so dass der Sohn oder die Tochter auch nicht deshalb an der Vertretung gehindert sind, weil ein etwaiger Widerruf auch sie als potenzielle Erben trifft, vgl. §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 181 BGB.
Somit bleibt dem geschäftsfähigen Ehegatten die Möglichkeit des Widerrufes und damit der Ände-rung seines Testaments auch, wenn sein Ehepartner geschäftsunfähig wird. Dies stellt im Hinblick auf den Erhalt des Vermögens in der Familie, insbesondere falls die Betreuung einmal auf eine Familie fremde Person übergeht, und hinsichtlich der Sicherung der freien Testierfähigkeit eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit dar.
2. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Eheleute ab Errichtung eines gemeinschaftlichen Tes-taments erheblich in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt sind. Durch die eingeschränkte Widerrufsmöglichkeit wird der andere Ehepartner geschützt. Zum einen weiß er, dass sein Ehepartner ander-weitige letztwillige Verfügungen treffen will und kann hierauf reagieren.[3] Zum anderen wird der letzte Wille des Erstverstorbenen auch noch nach seinem Tode durchgesetzt. Die Reaktionsmöglichkeit auf den Widerruf besteht jedoch nicht, wenn der andere Ehegatte geschäftsunfähig ist. Die wechselseitige Verfügung ist durch den wirksamen Widerruf unwirksam geworden, der Geschäftsunfähige kann jedoch nicht mehr neu testieren, § 2229 Abs. 4 BGB. Nach seinem Tod tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Für den geschäftsunfähigen Ehepartner stellt sich daher eine Ungleichbehandlung ein: Der Widerruf des Testaments ist ihm gegenüber wirksam, er hat jedoch keine eigene Möglichkeit mehr, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Daneben ist die Entscheidung des OLG Nürnberg insoweit bedenklich, als dass sie für den widerrufenden Ehegatten eine wirksame Entgegennahme des Widerrufes als Vertreter des geschäftsunfähigen Ehegatten ablehnen, für den Sohn oder die Tochter jedoch nicht. Der Widerrufsmöglichkeit als ein Ausdruck der Testierfreiheit und damit der Eigentumsfreiheit des geschäftsfähigen Ehegatten wird der Vorrang gewährt.[4]
Endnoten
- [1] – Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013 – 15 W 764/13; Litzenburger, Anmerkung zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013 – 15 W 764/13, FD-ErbR 2013, 348218.
- [2] – Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013 – 15 W 764/13; LG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2000 – 301 T 264/99; Palandt/Weidlich § 2271 BGB, Rn. 6.
- [3] – Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013 – 15 W 764/13; BGH, Beschluß vom 16. 4. 1953 – IV ZB 25/53; BGH, Beschluß vom 19. 10. 1967 – III ZB 18/67.
- [4] – Vgl. Litzenburger, Anmerkung zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013 – 15 W 764/13, FD-ErbR 2013, 348218.