Nachdem der BGH Mitte Mai (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) höchstrichterlich entschieden hat, dass im Rahmen des Abschlusses von Darlehensverträgen keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden dürfen (wir berichteten: „Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig„), machen sich viele betroffene Verbraucher, denen bei Abschluss ihres Darlehensvertrages ein Bearbeitungsentgelt in Rechnung gestellt wurde, Hoffnung auf die Erstattung dieser zu Unrecht erhobenen Gebühr.

Bei Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der kreditgebenden Bank kann sich allerdings schnell Ernüchterung breit machen. Einige Banken üben sich in Schadensbegrenzung und versuchen, die Ansprüche trotz der eindeutigen Entscheidungen des BGH aus verschiedenen Gründen abzulehnen.

Die Einrede der Verjährung

Eine wiederkehrende Verteidigungsstrategie ist die Erhebung der Einrede der Verjährung. Sie wird regelmäßig erhoben, wurde das streitgegenständliche Darlehen vor dem 1. Januar 2011 ausgezahlt bzw. wurde der Darlehensvertrag vor diesem Datum abgeschlossen und die Bearbeitungsgebühr noch im Jahre 2010 gezahlt.

Ob den Banken in diesen Fällen jedoch tatsächlich die Einrede der Verjährung zusteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (Update vom 29.10.2014: Der BGH hat entschieden – lesen Sie hier) . Allerdings gibt es bereits einschlägige Entscheidungen insbesondere zweier Landgerichte (LG Stuttgart, Urteil v. 5.2.2014, Az.: 13 S 126/13 sowie LG Fürth-Nürnberg, Urteil v. 27.1.2014, Az.: 6 S 3714/13), wonach eine Verjährung auch bei älteren Darlehen erst mit Ablauf des Jahres 2014 eintreten würde.

Grundsätzlich verjähren die Rückforderungsansprüche zwar tatsächlich innerhalb von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), sodass man der Ansicht sein könnte, der Rückforderungsanspruch hinsichtlich eines bereits vor dem 1. Januar 2011 gezahlten Bearbeitungsentgeltes sei bereits verjährt.

Auch setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus, nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass der der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden Schlüsse zieht. Eine Rechtsunkenntnis kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In solchen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (LG Stuttgart, Urteil v. 5.2.2014, Az.: 13 S 126/13, Rz. 30, zitiert nach juris mit Verweis auf BGH, Urteile vom 15.6.2010, XI ZR 309/09 und 7.12.2010, XI ZR 348/09).

Nach Ansicht der vorbezeichneten Landgerichte war eine solch unklare Rechtslage bis zu den Veröffentlichungen der ersten obergerichtlichen Urteile im Jahr 2011 zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte gegeben. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist auch älterer Rückforderungsansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2011 begann und daher erst mit Ablauf des Jahres 2014 enden wird. Für Fälle, in denen das Bearbeitungsentgelt bereits vor 2005 gezahlt wurde, ist jedoch die Maximalfrist von 10 Jahren im Auge zu behalten.

Der BGH wird auch diese Rechtsfrage in absehbarer Zeit – zu wünschen ist, vor Ablauf des Jahres 2014 – höchstrichterlich entscheiden. Entsprechende Verfahren sind anhängig.

Unabhängig von der Frage, ob die unklare Rechtslage bis 2011 Verjährungen hemmte, bestehen letzte rechtliche Unsicherheiten, welches Ereignis die Verjährungsfrist in Gang setzt. Zutreffenderweise muss für den Beginn der Verjährung der Anspruch jedoch entstanden sein. Entstanden ist ein Anspruch erst, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden kann. Bei einem gesetzlichen Bereicherungsanspruch ist daher erforderlich, dass die „Bereicherung“, also der Vermögenszufluss bei der Bank bereits eingetreten ist, was erst nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr der Fall sein kann. Relevant ist daher, wann die in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr beglichen wurde.

Ergreifen von verjährungshemmenden Maßnahmen vor dem 31.12.2014

Es gilt nunmehr jedoch für alle Kreditnehmer, welche Ihren Darlehensvertrag zwischen 2005 (je nach Einzelfall auch 2004) und 2014 abgeschlossen haben und eine Bearbeitungsgebühr zahlen mussten, zur Wahrung Ihrer Rechte, vor dem 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Zum einen besteht die Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Auch die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung. Die mit der Klage verbundenen Kosten trägt im Falle des Obsiegens die unterliegende Bank. Im Hinblick auf das eigene Kostenrisiko bei Prozessverlust und den mit einer Klage verbundenen Aufwand ist es jedoch auch entscheidend, bei welchem Gericht die kreditgebende Bank zu verklagen ist (sachliche und örtliche Zuständigkeit).

Beträgt die zurückgeforderte Bearbeitungsgebühr bis zu € 5.000,00 ist das örtliche Amtsgericht zuständig, beträgt die Gebühr mehr als € 5.000,00, ist das örtlich zuständige Landgericht anzurufen.

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtet sich dabei nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Diesbezüglich lässt sich mit guten Argumenten die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annehmen. Gemeinhin anerkannt ist, dass im Falle von Darlehensverträgen der für den Gerichtsstand nach § 29 ZPO maßgebliche „Erfüllungsort“ am Wohnsitz des Schuldners liegt (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: „Darlehensvertrag“).

Nicht unumstritten ist hingegen die Frage, ob auch gesetzliche Rückforderungsansprüche (wie § 812 BGB) eben diesen Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründen (so jedoch die herrschende Meinung, vgl. nur Vollkommer aaO, § 29 Rn. 19). Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Darlehen, erhobener Bearbeitungsgebühr und damit verbundenem Rückforderungsanspruch lässt sich jedoch gut vertreten, dass auch diesbezüglich das Gericht am Wohnsitz des Schuldners zur Zeit des Vertragsschlusses zuständig ist. Dies hat den positiven Nebeneffekt, dass „zu Hause“ geklagt werden kann und keine Reise zum ggf. abweichenden Ort der Niederlassung der kreditgebenden Bank unternommen werden muss.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Rückforderung zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühren.

Autor: Rechtsanwalt Andreas Stein