Nachdem im vergangenen Jahr die Regelungen zur Verkehrswertermittlung von Immobilien bereits angepasst worden sind (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV), hat der Bundestag nun einen Gesetzesentwurf eingebracht (BT-Drucks. 20/3879), mit welchem die steuerlichen Bewertungen von Immobilien geändert werden. Zukünftig sollen die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelten Daten bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt werden.
Das hat zu Folge, dass für die Erbschaft-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer die Verkehrswerte der Immobilien herangezogen werden. Aufgrund der vielerorts gestiegenen Immobilienpreise kann diese Änderung zu einer deutlichen Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungssteuer führen, da die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen schneller überstiegen werden. Die Änderung der steuerlichen Bewertung der Immobilien soll ab dem 1. Januar 2023 gelten.
Um einer möglichen erhöhten Steuerbelastung zuvor zu kommen, empfiehlt es sich prüfen zu lassen, ob die (Teil-) Schenkung einer Immobilie noch in diesem Jahr notariell beurkundet werden sollte. Dies kann sinnvoll sein, wenn eine Immobilie ohnehin an Familienangehörige vererbt oder verschenkt werden soll.
Autorin: RAin Korinna Immenkemper
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