Die am 28. Mai 2022 in Kraft getretene Änderung der Artikel 246 ff. EGBGB durch das

„Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BGBEGuaAndG)“

hat nicht nur einen langen Namen, sondern kann bei Nichtbeachtung auch zu empfindlichen Geldstrafen von bis zu € 50.000,00 führen.

Dabei geht es im Schwerpunkt um zwei wichtige Punkte:

  • Die Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung
  • Die neuen Informationspflichten für Vergleichsportale und Waren-Ratings

Während bisher eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nur angegeben werden musste, wenn diese bereits an anderer Stelle auf der Website des Anbieters verzeichnet war (BGH 24.09.2020 Az. I ZR 169/17), ist die Veröffentlichung nun Pflicht. Dies resultiert aus der simplen Streichung der Worte „soweit verfügbar“ aus den Gestaltungshinweisen der Anlage 1 zu Art. 246a Abs. 2 Satz 2 EGBGB.

Darüber hinaus treffen Betreiber von Vergleichsportale nun erweiterte Informationspflichten hinsichtlich der Faktoren, mithilfe derer ein Vergleich bzw. ein Ranking erstellt wurde. Außerdem muss unter bestimmten Umständen offengelegt werden, ob das Ranking durch Dritte verfasst wurde und ob es sich bei den Dritten um verbundene Unternehmen handelt.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Autor: RA Sören Weber