Wer zu Unrecht sog. Corona-Soforthilfen beantragt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden. Dies hat der 6. Strafsenat des BGH bestätigt. In diesen Fällen kommt nach Auffassung der Richter aus Leipzig ein – sog. unbenannter – “besonders schwerer Fall” in Betracht (§ 264 Abs. 2 StGB).

BGH, Beschluss v. 04.05.2021, 6 StR 137/21

Gegen Sie wird ein solcher Vorwurf erhoben? Die Berater unserer Praxisgruppe Strafrecht helfen Ihnen!

Autor: Prof. Dr. Lasse Dinter