Durch das am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. 2020 I Nr. 14 v. 27.03.2020) wird die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften auch bei den derzeit stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sichergestellt. Damit wird erstmals auch die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen.
Für viele Unternehmen kann es sich gerade in der jetzigen Pandemie-Situation fatal auswirken, wenn aufgrund stark eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten Handlungsunfähigkeiten erzeugt werden oder wichtige Beschlüsse nicht gefasst werden können, ohne in Anfechtungsrisiken zu geraten. Aber auch Vereine, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften können betroffen sein. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt verschiedene (vorübergehende) Maßnahmen beschlossen, um die Handlungs- und Beschlussfähigkeit in der Corona-Krise und in der unmittelbaren Folgezeit zu gewährleisten.
Durch das Gesetz werden vorübergehend substantielle Erleichterungen u.a. für die Durchführung von
- Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG),
- Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft (eG), und
- Mitgliederversammlungen von Vereinen (eV)
geschaffen.
Wesentliche Aspekt für die AG ist dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem wird – unter bestimmten Voraussetzungen – erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen. Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt das Gesetz Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.
In GmbH können nun in Abweichung von § 48 Abs. (2) GmbHG Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Dies kann in Einzelfällen zeitraubende Blockaden vermeiden und zu strafferen Entscheidungsprozessen führen.
Für Genossenschaften und Vereine sind ebenfalls Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen – auch ohne entsprechende Satzungsregelungen – geschaffen. Daneben werden für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese jetzt ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
Im Umwandlungsrecht, also z. B. bei Verschmelzungen von Gesellschaften, Ausgliederungen oder Abspaltungen von Unternehmensteilen, genügt es jetzt für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Dies bringt abweichend von § 17 Abs. (2) Satz 4 UmwG, der hier eine acht-Monatsfrist vorsieht, eine erhebliche Entspannung für gestalterische Maßnahmen auch in mittelständischen Unternehmensgruppen.
Die Regelungen gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Rechtsverordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.