Hinweis

Der Beitrag bezieht sich auf eine inzwischen überholte Rechtslage.

Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes, die am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber unter anderem ein Transparenzregister geschaffen. Durch dieses Gesetz wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. In diesem Register müssen Unternehmen bis zum 1. Oktober 2017 Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (wirtschaftlichen Eigentümern) machen. Das Transparenzregister soll mehr Transparenz bei Unternehmen schaffen, indem die hinter den Unternehmen stehenden natürlichen Personen erfasst werden. Zweck der Neuregelung ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Das Transparenzregister wird in elektronischer Form vom BundesanzeigerVerlag betrieben und ist über die Homepage www.transparenzregister.de zu erreichen.

1. Meldepflichten

Die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu machen, trifft nahezu alle Gesellschaften. Erfasst sind AG, GmbH, OHG, KG, Partnerschaften, Genossenschaften, Vereine, rechtsfähige Stiftungen und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Trusts bei Inlandsbezug. Nicht erfasst ist die GbR. Die Größe der Gesellschaften spielt für die Pflicht, Angaben zu machen, keine Rolle. Zur Mitteilung der Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten sind jeweils die gesetzlichen Vertreter, die geschäftsführenden Gesellschafter oder die Partner der Gesellschaft verpflichtet. Damit diese Ihrer Verpflichtung nachkommen können, sind sie auf die Angaben der Anteilseigner angewiesen. Deshalb müssen die Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder unmittelbar vom wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert werden, die benötigten Angaben machen.

Als wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften definiert das Geldwäschegesetz (GwG) in § 3

  • jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar entweder mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert
  • oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Dabei ist darauf zu achten, dass auch schuldrechtliche Verträge unter die Meldepflicht fallen können. Hierzu zählen beispielweise Beherrschungsverträge oder Stimmbindungsvereinbarungen.

2. Notwendige Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Ist der wirtschaftlich Berechtigte gefunden, sind sein

  • Vor- und Nachname,
  • das Geburtsdatum,
  • der Wohnort
  • und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

im Transparenzregister zugänglich zu machen. Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Änderung unverzüglich an das zuständige Register zu melden.

Das Gesetz verlangt konkrete Angaben dazu, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, z. B. die Höhe des Kapitalanteils oder der Umfang der Stimmrechte.

3. Ausnahmen von den Meldepflichten

Die Pflicht zur Angabe entfällt, wenn die erforderlichen Daten bereits in einem anderen öffentlichen Register einsehbar sind. Hierzu zählen u.a. das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. So muss in Zukunft z.B. ein Gesellschafter einer GmbH, der eine natürliche Person ist, nicht im Transparenzregister angegeben werden, wenn er in der Gesellschafterliste beim Handelsregister unter Angabe seiner prozentualen Beteiligung am Kapital eingetragen ist. Natürlich bleibt die Pflicht bestehen, die nach dem GwG erforderlichen Daten zum wirtschaftlich Berechtigten dann im Handelsregister regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Es ist ausreichend, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nur unter gemeinsamer Nutzung verschiedener Register, z. B. des Registers der Tochter- und der Muttergesellschaft, herauszufinden ist.

Als Beispiel soll folgender Fall dienen:

A und B halten jeweils 40 %, C hält 20 % der Anteile an der Familien-GmbH. D kontrolliert 60 % der Stimmrechte aufgrund eines Nießbrauchsrechtes. Die Familien-GmbH hält 100% der Anteile an der Familien-Vertriebs-GmbH. Welche wirtschaftlich Berechtigten muss die Familien-Vertriebs-GmbH nun melden?

Wirtschaftlich Berechtigte sind A, B und D. A und B kontrollieren mit ihren jeweils 40 % Kapitalanteilen unmittelbar den Anteilseigner der Familien-Vertriebs-GmbH, die Familien-GmbH. D kontrolliert die Familien-GmbH über seine Stimmrechte im Umfang von 60 %. Die Meldung von A und B gilt als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus den beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterlisten der Familien-Vertriebs-GmbH sowie der Familien-GmbH ergeben. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die Gesellschafterlisten beim Handelsregister auch tatsächlich in elektronischer Form hinterlegt wurden und dort elektronisch abrufbar sind. In jedem Fall ist D zu melden, da sich seine Kontrollmöglichkeit aus keinem Register ergibt.

Eine weitere Ausnahme von der Meldepflicht gilt für börsennotierte Aktiengesellschaften. Diese brauchen keine Mitteilung an das Transparenzregister zu machen, da sie bereits den weiterreichenden Offenlegungspflichten des Kapitalmarktrechts unterliegen.

Für Stiftungen gelten besondere Regelungen, die wir in einem gesonderten Beitrag darstellen werden.

4. Einsichtsberechtigte

Das Transparenzregister ist nicht „für jedermann“ frei zugänglich wie z.B. das Handelsregister. Grundsätzlich ist die Einsicht nur Behörden gestattet. Sonstigen Personen wird die Einsicht gestattet, wenn sie ein schutzwürdiges „berechtigtes Interesse“ darlegen können. Derartige Personen erhalten jedoch nur Einsicht in das Geburtsdatum (Monat und Jahr) des wirtschaftlich Berechtigten und sein Wohnsitzland.

Einen noch nicht vorhersehbaren Aufwand für die betroffenen Gesellschaften bringt die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten „auf aktuellem Stand zu halten“. Die Frage, wie häufig die Gesellschaften ihre Angaben überprüfen müssen, ist aktuell nicht mit Sicherheit zu beantworten.

Der wirtschaftlich Berechtigte kann einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtsmöglichkeit in seine Daten stellen. Seine Angaben müssen aber in jedem Fall erst einmal gemeldet werden.

Weitere Details

Nach der Gesetzesbegründung besteht ein berechtigtes Interesse insbesondere dann, „wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird.“ Als Personen mit potentiell berechtigtem Interesse werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich „Fachjournalisten“ und „Nichtregierungsorganisationen“ genannt.

Welche Anforderungen in der Praxis an das berechtigte Interesse gestellt werden, bleibt abzuwarten. Da der Gesetzgeber sich bewusst gegen ein öffentliches Register entschieden hat, ist eine restriktive Handhabung jedoch nicht unwahrscheinlich.

Darüber hinaus können die vom GwG zum Risikomanagement Verpflichteten (z.B. Banken, Rechtsanwälte, Immobilienmakler) Einsicht erlangen. Dafür müssen sie darlegen können, dass sie die Einsicht zur Prüfung der Beteiligungsstruktur und des wirtschaftlich Berechtigten benötigen, um ihre Pflichten nach dem GwG zu erfüllen.

Weitere Details

Für den Antrag auf Beschränkung muss der wirtschaftlich Berechtigte ein im Einzelfall überwiegendes schutzwürdiges Interesse darlegen. Dies wäre der Fall, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte Opfer einer der im GwG genannten Straftaten zu werden droht (bspw. Betrug, Erpressung oder Geiselnahme) oder er minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

5. Sanktionen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem GWG drohen erhebliche Bußgelder. Bei einfachen Verstößen können diese bis zu 100.000 € betragen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen drohen sogar Bußgelder bis zu einer Million Euro oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

6. Praktische Hinweise zur Anmeldung

Die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten ist von der Geschäftsführung der Gesellschaftvorzunehmen. Sollte nach Durchführung umfassender Prüfungen die Suche nach den wirtschaftlich Berechtigten erfolglos geblieben sein, gilt hilfsweise als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners.  

Die Meldung erfolgt durch eine elektronische Auftragserteilung beim Transparenzregister. Die Nutzung der für die Auftragserteilung bereitstehenden Online-Formulare setzt eine vorherige Registrierung auf der Homepage des Transparenzregisters voraus. Dies kann durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. den Geschäftsführer einer GmbH) oder durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter (z.B. den Rechtsanwalt einer Gesellschaft) erfolgen.

Gerne beraten wir Sie, ob und in welcher Form ihr Unternehmen eine Meldung zum Transparenzregister vornehmen muss. Selbstverständlich nehmen wir die Meldung auch im Auftrag Ihres Unternehmens beim Transparenzregister vor.

Autor: Falco Rohrberg