Mit zwei Urteilen vom 4. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Unternehmerdarlehen die Erhebung von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten unzulässig ist.
Zwar stehen die genauen Entscheidungsgründe noch aus. Allerdings nimmt der BGH in seiner Pressemitteilung (Nr. 104/2017) Bezug auf seine bereits im Jahr 2014 ergangene Entscheidung zu Verbraucherdarlehensverträgen. Bereits damals hatte der BGH seine Entscheidung damit begründet, dass das für ein Darlehen geschuldete Entgelt allein die Verzinsung des zur Verfügung gestellten Geldbetrages ist. Wird daneben eine pauschale „Bearbeitungsgebühr“ oder ein „Bearbeitungsentgelt“ erhoben, handelt es sich um eine sog. Preisnebenabrede, welche der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterfällt. Diese sei jedoch – so der BGH in seiner Pressemitteilung – mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist.
Der BGH führte zudem bereits in seiner Pressemitteilung aus, dass solcherlei Klauseln auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Auch die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigten die pauschale Erhebung solcher Entgelte auf Grundlage von vorformulierten Klauseln nicht. Der Unternehmer sei an dieser Stelle nicht weniger schutzwürdig als ein Verbraucher.
Rückforderbar dürften – vorbehaltlich der Entscheidungsgründe – nur die Gebühren sein, die seit dem 1. Januar 2014 erhoben wurden. Der Rückforderung bereits vorher geleisteter Gebühren kann die Einrede der Verjährung entgegen gestellt werden. Zu beachten ist allerdings, dass einige große Banken erst im Laufe des Jahres 2017 ihre Formulare angepasst haben, die nun für unwirksam erklärten Klauseln also noch in diesem Jahr verwendet haben. Der Großteil der Banken reagierte im Laufe des Jahres 2014 im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Entscheidung des BGH zu den Verbraucherdarlehensverträgen. Alle sich hieraus ergebenden Rückforderungsansprüche sind jedoch noch immer durchsetzbar und keinesfalls verjährt.
Den Unternehmern, welche in den vergangenen Jahren Darlehen aufgenommen haben, ist dringend zu raten, die Darlehensverträge daraufhin zu überprüfen, ob dort neben der Zinsvereinbarung eine weitere Regelung über die Erhebung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr oder eines pauschalen Bearbeitungsentgelts enthalten ist.
Nachfolgend der Link zur Pressemitteilung des BGH:
Pressemitteilung des BGH