Nachdem der BGH Mitte Mai (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) höchstrichterlich entschieden hat, dass im Rahmen des Abschlusses von Darlehensverträgen keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden dürfen (wir berichteten: „Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig„), übten sich viele Banken in Schadensbegrenzung und versuchten, die geltend gemachten Ansprüche trotz der eindeutigen Entscheidungen mit dem Argument zurückzuweisen, dass Verjährung eingetreten sei (wir berichteten: „Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen„).
Der Streit um die Frage der Verjährung wurde nun im Sinne der Kreditnehmer vom BGH entschieden (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 – Pressemitteilung hier).
Die unzulässig erhobenen Bearbeitungsentgelte wurden durch die beklagten Kreditgeber aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedindungen erlangt. Die Kreditnehmer konnten nun die zu unrecht erhobenen Bearbeitungsentgelte im Wege eines Bereicherungsanspruchs zurückverlangen.
Im Grundsatz verjähren Bereicherungsansprüche in drei Jahren (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
„Kenntnis“ von den anspruchsbegründenden Umständen hat der Gläubiger eines Bereicherungsanspruch (hier: der Bankkunde), wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Dagegen muss der Bereicherungsgläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehen. Das bedeutet, dass es im Grundsatz für den Beginn der Verjährung unbedeutend ist, wenn der Bereicherungsgläubiger die Rechtslage falsch einschätzt, er also seinen Anspruch nicht geltend macht, weil er glaubt, keinen Anspruch zu haben.
Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel: Wie der BGH nun entschieden hat, kann die Rechtsunkenntnis des Bereicherungsgläubigers (= Bankkunde) den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung des Verjährungsbeginns.
Dies ist in Fällen der Rückforderung von unzulässig erhobenen Bearbeitungsentgelten nach Auffassung des BGH der Fall, weil bis 2011 Obergerichte die Linie vertreten hatten, die Entgelte seien zu Recht erhoben worden. Erst im Laufe des Jahres 2011 vertraten die Obergerichte mehrheitlich die Auffassung, dass Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verbraucherverträgen zu missbilligen seien.
Hiernach sind gegenwärtig nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, wenn der Kreditnehmer nicht innerhalb der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen hat.
Was ist nun zu tun?
- 1. Prüfen Sie, ob in Ihren Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren erhoben wurden!
- 2. Machen Sie atwaige Ansprüche gegenüber dem Kreditinstitut mit Fristsetzung geltend!
- 3. Prüfen Sie, ob Ihr Rückforderungsanspruch Ende 2014 verjährt – ggf. müssen Sie sonst verjährungshemmende Maßnahmen einleiten!
Wir helfen Ihnen gerne bei der Rückforderung zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühren.