Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) soll verhindern, dass Verträge geschlossen werden, die Regelungen enthalten, nach denen eine Partei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Dadurch soll zum einen das Steueraufkommen gesichert und zum anderen die Wettbewerbsfähigkeit ehrlich zahlender steuerpflichtiger Unternehmer erhalten bleiben. Der BGH hat im Urteil vom 1. August 2013 (Az.: VII ZR 6/13) entschieden, dass dem Auftraggeber einer Werkleistung, die unter Abrede der Schwarzarbeit vom Auftragnehmer erbracht wird, keine Mängelrechte zustehen.

Im Anschluss daran hat das OLG Schleswig am 16. August 2013 (Az.: 1 U 24/13) entschieden, dass dem Auftragnehmer im Falle der Schwarzarbeit keine Vergütung zusteht. Aufgrund dieser aktuellen Rechtsprechungen soll im Folgenden ein Überblick über die Folgen eines Verstoßes gegen das SchwarzArbG gegeben werden.

1. Nichtigkeit des Vertrages beim Verstoß gegen das SchwarzArbG

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit vor, wenn ein Werkvertrag Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine steuerpflichtige Vertragspartei ihre sich auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Diese Regelung stellt ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB dar und führt dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer/Auftragnehmer hiergegen vorsätzlich verstößt und der Besteller/ Auftraggeber diesen Verstoß zumindest kennt und ihn bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Ein Verstoß beider Vertragspartner ist gerade nicht notwendig.[1] Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn ein selbständiger Handwerker ohne Rechnungsstellung entlohnt wird, da der Unternehmer hiermit seine Erklärungs- und Anmeldepflichten gem. § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie die Rechnungsstellungspflicht gem. § 14 Abs. 2 1 Nr. 1 UStG verletzt.[2] Rechtsfolge ist die Gesamtnichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, es liegt nicht nur eine bloße Teilnichtigkeit hinsichtlich der Nichtrechnungserstellung gem. § 139 BGB vor.

2. Folgen der Nichtigkeit des Vertrages

Diese Nichtigkeit führt dazu, dass keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden können. Hierzu gehören auch etwaige Mängelansprüche.[3] Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Anwendung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB überwunden werden, da § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtverkehrs die Nichtigkeit anordnet. Für eine Überwindung dieses Zwecks ist es nicht ausreichend, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unternehmers darin liegt, dass er die geschuldete Leistung des nichtigen Vertrages erbringt und sich bei der Inanspruchnahme wegen Mängel auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft.[4] Daneben kann der Unternehmer, wenn er in Vorleistung getreten ist, nicht die Vergütung vom Besteller verlangen. Dies ist weder aus dem Vertrag, noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB noch aus Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 S.1 BGB möglich.[5] Eine Vergütung würde das gesetzliche Verbot und die daraus folgende Nichtigkeit umgehen. Das OLG Schleswig weicht hier von der früheren BGH Rechtsprechung ab, nach der der Unternehmer zumindest über das Bereicherungsrecht eine gewisse Vergütung erhalten konnte, da Zweck des SchwarzArbG die Wahrung öffentlicher Interessen ist, jedoch nicht, dem Auftraggeber die Zahlung des Entgelts zu ersparen.[6] Dies ist jedoch nicht hinnehmbar. Zum einen verstößt diese Begründung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 817 S. 2 BGB, wonach der Leistende die Leistung bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht herausverlangen kann. Wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstoße, verdiene keinen Schutz.[7] Zum anderen würde die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches der Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen. Auch der mögliche Vorteil des Auftraggebers stellt keinen ausreichenden Grund dar, vom Wortlaut der Vorschrift abzuweichen. Es hängt vom Zufall ab, wer einen Vorteil aus der Nichtigkeit des Vertrages zieht – der Vorleistende trägt jeweils das Risiko. Der Auftraggeber hat selber das Risiko des Gewährleistungsausschluss zu tragen, so dass es nur gerecht ist, dem Unternehmer das Risiko der Nichtzahlung des Entgelts aufzuerlegen.[8]

3. Zusammenfassung

Nach diesen neuen Rechtsprechungen sollten sich sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer gut überlegen, ob sich die Vereinbarung von Schwarzarbeit für sie lohnt. Leistet der Auftragnehmer bevor er das Entgelt erhalten hat, hat er keine rechtliche Möglichkeit dieses beim Auftraggeber einzuklagen. Der Auftraggeber hingegen kann keine Mängelbeseitigung bzw. Schadensersatz wegen Mängelschäden verlangen. Gerade bei größeren Aufträgen kann die eigenständige Beseitigung der Mängel sehr hohe Kosten verursachen. Durch die neuen Rechtsprechungen wird daher der Anreiz der Schwarzarbeit weiter verringert.

Endnoten
  • [1] – BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, Rn. 13, 16.
  • [2] – BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, Rn. 20.
  • [3] – BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, Rn. 27.
  • [4] – BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, Rn. 30.
  • [5] – OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13.
  • [6] – OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13.
  • [7] – OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13.
  • [8] – OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13.

Autorin: Frau Isabelle Möllers