Der Deutsche Bundestag hat am 27. Juni 2014 die Reform des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) gebilligt. Das beschlossene Gesetz soll zum 1. August 2014 in Kraft treten. Der Bundesrat muss der EEG-Reform noch zustimmen. Die Abstimmung ist für den 11. Juli 2014 geplant. Daneben muss das Gesetz noch von der EU-Kommission notifiziert werden.
Die EU-Kommission hat gefordert, dass Stromimporte aus erneuerbaren Energien von der EEG-Umlage befreit und die Befreiung von Bestandsanlagen der Wirtschaft bei der Eigenversorgung nach einer Übergangszeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollen. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel kündigte bereits an, diese Forderungen nicht akzeptieren zu können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verhandlungen mit der EU-Kommission entwickeln.
Durch die EEG-Reform soll der Kostenanstieg spürbar gebremst, der Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll gesteuert und die Marktintegration der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen der EEG-Reform aufgezeigt:
1. Grundsätzliche Änderungen
Einer der wesentlichen Punkte der EEG-Reform ist die Reduzierung der Fördersätze. So beträgt die derzeitige durchschnittliche Vergütung für erneuerbare Energien ca. 17 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Betreiber neuer Anlagen sollen ab 2015 nur noch ca. 12 Cent/kWh erhalten. Daneben werden Steuerungsgrößen für den Ausbau festgesetzt. So soll Solarenergie jährlich um 2,5 Gigawatt, Windenergie am Land jährlich um 2,5 Gigawatt, Biomasse jährlich um ca. 100 Megawatt und Windenergie auf See bis 2020 auf 6,5 Gigawatt und bis 2030 auf 15 Gigawatt ausgebaut werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Mengensteuerung bei Solarenergie, Windenergie am Land sowie Biomasse über einen sogenannten „atmenden Deckel“ erfolgen soll, bei dem die Förderhöhe für neue Anlagen automatisch angepasst wird, wenn der Zubau in den Vormonaten vom Ausbaukorridor abweicht.
Daneben werden zukünftig Eigenstromversorger an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien durch Zahlung der EEG-Umlage beteiligt. Betroffen davon sind jedoch nur Neuanlagen. Für Bestandsanlagen muss auch bei Modernisierung und Ersatzinvestition erst dann eine EEG-Umlage gezahlt werden, wenn die installierte Leistung um mehr als 30 Prozent steigt. Für Erneuerbare-Energie-Anlagen und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gelten reduzierte Sätze – in 2015 30 Prozent, in 2016 35 Prozent und ab 2017 40 Prozent der EEG-Umlage. Ausgenommen von der Belastung beim Eigenverbrauch sind Kleinanlagen bis zehn Kilowatt, soweit die selbst verbrauchte Menge zehn Megawattstunden nicht überschreitet, sowie reine „Inselanlagen“, der Kraftwerkseigenverbrauch und Letztverbraucher, die sich vollständig aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen ohne Inanspruchnahme einer Förderung selbst versorgen.
Des Weiteren wird die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen angepasst, so dass nur noch Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und deshalb auf die Ausnahmeregelung angewiesen sind von der EEG-Umlage teilweise befreit sind. Sie müssen für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und für den darüber hinaus verbrauchten Strom 15 Prozent der Umlage zahlen, wobei dieser Wert auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von 20 % auf maximal 0,5 % begrenzt ist.
Zur Erreichung einer höheren Marktintegration soll die Vermarktung des Stroms zukünftig direkt durch die Erzeuger von Ökostrom erfolgen. Dies gilt ab dem 1. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt und ab dem 1. Januar 2016 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt.
2. Förderung von erneuerbaren Energien
a. Bestandanlagen
Bestandsanlagen werden von den Änderungen der Einspeisevergütung durch die EEG-Reform nicht betroffen. Für sie gelten für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fördersätze.
Bestandsanlagen sind alle Anlagen,
- die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder
- die vor dem 23. Januar 2014 nach einer bundesrechtlichen Bestimmung genehmigt oder zugelassen worden sind und die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind.
Für alle anderen Anlagen gelten die neuen Fördersätze nach der EEG-Reform.
Für bestehende Biogasanlagen, die nicht aus flüssiger oder fester Biomasse Strom erzeugen, gelten zwar auch die bisherigen Fördersätze, jedoch wird die nachträgliche Erweiterung der Anlage begrenzt. Für Bestandsanlagen wird eine Höchstbemessungsleistung bestimmt, welche maximal gefördert wird. Diese entspricht der höchsten bis 2013 erreichten Bemessungsleistung oder 95 Prozent der am 31. Juli 2014 installierten Leistung. Der Strom, der oberhalb dieser Grenze eingespeist wird, wird in Höhe des durchschnittlichen Markterlöses vom Netzbetreiber abgerechnet.
b. Neuanlagen
i. Förderung von Solaranlagen
Die Höhe der jeweiligen Vergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Der Vergütungssatz bleibt auch für Neuanlagen für 20 Jahre ab Inbetriebnahme bestehen. Die jeweilige Höhe der Vergütung richtet sich nach den in den jeweiligen Vormonaten zugebauten Anlagenleistung (atmender Deckel, s. o.). Über- oder Unterschreitet die Anlagenleistung den neuen abgesenkten Ausbaukorridor von 2,4 bis 2,6 Gigawatt pro Jahr, so wird die Höhe der Vergütung automatisch angepasst.
Die Höhe der Vergütungssätze finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
ii. Förderung von Windkraft
Auch für Windkraftanlagen gelten neue – niedrigere – Förderhöhen. Das System wurde dahingehend geändert, dass der Systemdienstleistungsbonus und der Repowering-Bonus abgeschafft und zudem die Managementprämie in die Förderhöhe einbezogen wurden. Die zukünftige Anfangsförderung beträgt 8,9 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Die Dauer der Anfangsförderung hängt vom Referenzertrag der Anlage ab. Dieser Referenzertrag wird anhand der konkreten Anlagendaten und der in den ersten fünf Jahren eingespeisten Strommenge berechnet. An besonders windreichen Standorten (Referenzertrag über 130 Prozent) wird die Anfangsförderung nur in den ersten fünf Jahren nach der Inbetriebnahme ausgezahlt. Anschließend sinkt die Förderung auf den Grundwert von 4,95 Cent/kWh. An windschwächeren Standorten wird die Anfangsförderung auf Basis des errechneten Referenzertrages länger gezahlt. Dies hat zur Folge, dass die bestehende Überförderung an windstarken Standorten abgebaut wird und sich die Investition in eine neue Windenergieanlage auch an windschwächeren Standorten lohnen kann.
Die Höhe der jeweiligen Vergütung wird quartalsweise ermittelt und wird entsprechend dem Zubau mit dem sogenannten atmender Deckel (s.o.) angepasst, wenn der neue Ausbaukorridor von 2,4 bis 2,6 Gigawatt über- oder unterschritten wird.
iii. Förderung von Biogasanlagen
Die EEG-Reform sieht auch bei der Förderung von neuen Biogasanlagen Änderungen vor. Biogasanlagen sollen zukünftig überwiegend für die Nutzung von Strom aus Abfall- und Reststoffen gefördert werden. Die bisher im EEG 2012 in § 27 Abs. 2 geregelten Einsatzstoffvergütungsklassen I und II entfallen ersatzlos. Daneben wird die förderfähige Strommenge auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt und darüber hinaus ein Flexibilitätszuschlag gezahlt, da das Potential der Anlagen für flexible Stromerzeugung ausgenutzt werden soll. Auch bei Biogasanlagen greift der atmende Deckel (s.o.). Hier wird die Förderhöhe angepasst, wenn die innerhalb von zwölf Monaten neu installierte Leistung von Biomasseanlagen 100 Megawatt überschreitet.