Verbraucher können gezahlte „Bearbeitungsentgelte“ für Kredite zurückverlangen

Mit zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 405/12 sowie XI ZR 170/13) fällte der Bundesgerichtshof ein lange mit Spannung erwartetes Urteil über Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen. Sie fiel zugunsten der Verbraucher aus und dürfte nun für eine Flut von Rückforderungsbegehren der Kunden gegen ihre finanzierenden Banken sorgen. Zwar sind die Urteile im Wortlaut noch nicht veröffentlicht, wesentliche Informationen wurden jedoch bereits bekannt gegeben.

Die entschiedenen Fälle

Hintergrund der ersten Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzvereins, welcher die Unwirksamkeit einer im Preisaushang enthaltenen Klausel über ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % geltend machte. Hintergrund der zweiten Entscheidung war eine Klage auf Rückzahlung eines bereits entrichteten Bearbeitungsentgeltes, welches bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages in Rechnung gestellt wurde.

Die rechtliche Begründung

Der BGH entschied in beiden Fällen, dass die als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufenden „Preisnebenabreden“ über das Bearbeitungsentgelt einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten. Mit der Inrechnungstellung von „Bearbeitungsentgelten“ würden lediglich Kosten für Tätigkeiten, welche die Kreditinstitute entweder im eigenen Interesse verrichten oder aufgrund gesetzlicher Pflichten verrichten müssen, auf die Darlehensnehmer abgewälzt. Hierzu gehörten etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Antrags, die Bonitätsüberprüfung, das Erfassen und Speichern der Kundendaten oder auch das Führen der Kundengespräche.

All die vorstehenden Tätigkeiten seien jedoch nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängigen Zins abzudecken. Daneben sei kein Raum mehr für die Erhebung eines zusätzlichen laufzeitunabhängigen Entgeltes.

Auswirkungen in der Praxis

In den Medien wird bereits gemutmaßt, welche finanziellen Auswirkungen die Entscheidungen des BGH für die Banken haben werden. Dies wird nicht nur davon abhängig sein, wie viele Kunden tatsächlich zu Unrecht geleistete „Bearbeitungsentgelte“ zurückfordern. Relevant wird hier zudem noch sein, wie weit die Entscheidungen auch zeitlich zurückwirken.

Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die sog. regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis / grob fahrlässiger Unkenntnis des Berechtigten von den Umständen, welche den Anspruch begründen.

Entscheidend ist daher für alle „Altfälle“, in denen das „Bearbeitungsentgelt“ bereits vor Beginn des Jahres 2011 gezahlt wurde, ob trotz bislang unklarer Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass ein zahlender Verbraucher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben musste.

Zu dieser Frage steht eine Entscheidung des BGH noch aus. Wird diese verneint, könnten gar Bearbeitungsentgelte, welche bereits im Jahr 2004 geleistet wurden noch bis Ende diesen Jahres zurückgefordert werden, da dann die von einer Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB maßgeblich wäre.

Autor: Rechtsanwalt Andreas Stein