Am 20. September 2013 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VRRLUmstG) beschlossen, welches am 13. Juni 2014 in Kraft tritt. Hierdurch wurden einige Änderungen im Verbraucherrecht vorgenommen. Auf die wichtigsten Änderungen mit Auswirkung auf die Praxis wird im Folgenden eingegangen:
1. Textform und dauerhafter Datenträger
Die Textform des § 126 b BGB wurde dahingehend spezifiziert, dass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Der Gesetzgeber definiert den „dauerhaften Datenträger“ als ein Medium, das dem Empfänger ermöglicht, eine auf ihm befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Das Medium muss geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählt wohl die E-Mail, die bloße Wiedergabe auf einer Website jedoch nicht.[1] Damit ist es z. B. möglich die Bestätigungspflicht bei einem Fernabsatzvertrag durch eine E-Mail zu erfüllen, vgl. § 312 f Abs. 2 BGB nF.
2. Anwendungsbereich der § 312 ff BGB
In § 312 BGB nF wird der Anwendungsbereich für die Regelungen über die Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§§ 312 a – 312 h BGB nF) bestimmt. Die Vorschriften für Verbraucherverträge sind grundsätzlich nur auf entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern anwendbar. Von der Anwendung ausgenommen sind insbesondere in Haustürsituationen vertriebene Immobilienverträge, Bauverträge, Beförderungsverträge, Behandlungsverträge und die häufige und regelmäßige Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgeräten des täglichen Bedarfs. Weiterhin fallen notariell beurkundete Verträge, Pauschalreiseverträge sowie Wohnraummietverträge nicht in den Anwendungsbereich.
3. Informationspflichten
Der Unternehmer hat bei Verträgen mit Verbrauchern erhebliche Informationspflichten zu erfüllen. So muss ein Unternehmen gem. § 312 a Abs. 1 BGB nF, wenn er Verbraucher anruft, seine Identität und den geschäftlichen Zweck offenlegen. Gem. § 312 a Abs. 2 BGB nF i. V. m. Art. 246 Abs. 1 EGBGB nF muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über folgende Punkte informieren:
- Die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
- seine Identität (Handelsname, Adresse, Telefonnummer),
- den Gesamtpreis, inkl. aller Steuern und Abgaben, bzw. die Art der Preisberechnung sowie Fracht-, Liefer- oder Versandkosten,
- ggf. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
- Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts und ggf. von Garantien,
- ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
- ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte und
- ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Hierbei ist die Information über Fracht-, Liefer-, oder Versandkosten besonders wichtig für den Unternehmer, da nur im Falle der ordnungsgemäßen Information die Kosten dafür vom Verbraucher erhoben werden können. Die Informationspflichten gelten hingegen nicht, wenn sich die Information ohnehin aus den Umständen ergibt sowie für Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort bei Vertragsschluss erfüllt werden, vgl. Art. 246 Abs. 2 EGBGB nF.
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen und im Rahmen des Fernabsatzes geschlossen werden, gelten noch weitergehende Informationspflichten gem. § 312 d Abs. 1 BGB nF i. V. m. Art. 246 a § 1 EGBGB nF. Hierbei ist der Verbraucher insbesondere noch auf außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, denen der Unternehmer unterworfen ist, hinzuweisen. Daneben müssen Kosten für den Einsatz des für den Vertragsschluss genutzten Fernkommunikationsmittels angegeben werden, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten der bloßen Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen. Bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten gelten wiederrum erleichterte Informationspflichten gem. Art. 246 a § 2 EGBGB nF, wenn die Vergütung 200 € nicht übersteigt und die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer gem. Art. 246 c EGBGB nF den Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über eine eventuelle Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss durch den Unternehmer und dessen Zugänglichkeit für den Kunden, über die zur Verfügung gestellten technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sowie über sämtliche Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, unterrichten.
4. Zusatzentgelte
Oft wird dem Verbraucher neben der Zahlung der Hauptleistung noch die Zahlung von Zusatzentgelten für Nebenleistungen, wie z. B. Versicherungen, auferlegt. Der Gesetzgeber regelt in § 312 a Abs. 3 bis 5 BGB nF nun die Unwirksamkeit einiger Zusatzentgelte.
Grundsätzlich gilt gem. § 312 a Abs. 3 S. 1 BGB nF, dass die Vereinbarung einer Zahlung, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinaus geht, nur ausdrücklich getroffen werden kann. Hierdurch soll der Praxis, nach der dem Verbraucher Nebenleistungen, z. B. Versicherungen, durch vorab angekreuzte Kästchen oder Klauseln in AGB untergeschoben werden, Einhalt geboten werden.[2] Daneben sind Vereinbarungen gem. § 312 a Abs. 4 BGB nF unwirksam, die den Verbraucher verpflichten, ein Entgelt für die Benutzung eines bestimmten Zahlungsmittel zu zahlen, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht und das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Des Weiteren darf der Unternehmer gem. § 312 a Abs. 5 BGB nF dem Verbraucher kein gesondertes Entgelt für den Fall auferlegen, dass der Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag den Unternehmer über eine vom Unternehmer für diese Zwecke bereitgehaltene Telefonnummer anruft, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.
Wird abweichend von diesen Vorschriften dem Verbraucher ein Zusatzentgelt auferlegt, so ist diese Regelung unwirksam – der Vertrag im Übrigen bleibt aber gem. § 312 Abs. 6 BGB nF wirksam. Der Verbraucher ist berechtigt, gezahlte Entgelte, die nach § 312 a BGB unwirksam sind, zurückzuverlangen und der Unternehmer hat auf die Zahlung dieser Entgelte keinen Anspruch.[3]
5. Elektronischer Geschäftsverkehr, „Button-Lösung“
Im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Gesetzgeber schon vorab die sog. „Button-Lösung“ umgesetzt, die jetzt neu im § 312 j Abs. 3 BGB nF geregelt ist. Danach ist die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher die Bestellung ausdrücklich bestätigen muss. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Des Weiteren muss der Unternehmer gem. § 312 i BGB nF neben den vor Vertragsschluss zu erfüllenden Informationspflichten gem. Art. 246 c EGBGB nF (s.o.) dem Verbraucher angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, um Eingabefehler vor der Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen zu können sowie die Vertragsbedingungen und AGB vor Vertragsschluss abzurufen. Nach der Bestellung muss der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.
6. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
a. Anwendungsbereich
Die Regelungen des Verbraucherrechts dienen überwiegend dem Schutz des Verbrauchers. Der Ge-setzgeber will den Verbraucher insbesondere bei Verträgen schützen, die für ihn in einer „Überrum-pelungssituation“ geschlossen wurden. Bislang wurden diese Geschäfte als „Haustürgeschäfte“ defi-niert. Der Begriff „Haustürgeschäft“, der bislang den § 312 BGB aF beherrscht hat, wurde jetzt aufge-geben. Stattdessen wird der Anwendungsbereich der § 312 b ff BGB nF durch den Begriff „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge“ (AGV) bestimmt. Darin liegt eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs, da nun gerade nicht mehr auf die bloße „Überrumpelungssituation“ abgestellt wird, sondern z. B. auch Verträge umfasst sind, die vom Verbraucher selber angebahnt wurden.[4] Unter AGV zählt jeder Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, so dass grundsätzlich auch Handwerks- und Reparaturleistungen beim Kunden sowie Vertragsschlüsse auf „neutralem“ Boden wie in einer Kanzlei unter AGV fallen. Die Bagatellgrenze von 40 € bei Bargeschäften wurde gem. § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB nF beibehalten, so dass bei diesen Geschäften die Regelungen zu den AGV nicht zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber stellt in § 312 b Abs. 1 Nr. 4 BGB nF klar, dass auch ein mit Hilfe des Unternehmers organisierter Ausflug zu einer AGV-Situation führen kann („Kaffeefahrten“). Die bloße Vertragsanbahnung ist nur noch von Bedeutung, wenn diese außerhalb der Geschäftsräume und der Vertragsschluss in den Geschäftsräumen erfolgten. Gem. § 312 b Abs. 1 Nr. 3 BGB nF zählt ein in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossener Vertrag zu AGV, wenn der Verbraucher unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wurde.
Bei der Definition von Fernabsatzverträgen hat sich inhaltlich nichts verändert, § 312 c BGB nF.
b. Vorvertragliche Informationspflichten
Bei AGV und Fernabsatzverträgen sind erhebliche vorvertragliche Informationspflichten gem. § 312 d BGB nF i. V. m. Art. 246 § 1 EGBGB nF zu beachten (s.o.). Die Technik optionaler Muster-Widerrufsbelehrungen bleibt beibehalten (Anlage 1 zu Art. 246 a II 2 EGBGB nF). Darüber hinaus steht nun auch dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung (Anlage 2 zu Art. 246 a II 1 Nr. 1 nd § 2 II Nr. 2 EGBGB).[5]
c. Abschriften und Bestätigungen
Der Unternehmer muss dem Verbraucher gem. § 312 f BGB nF alsbald nach Vertragsschluss eine Abschrift eines von den Vertragspartnern unterzeichneten Vertragsdokuments sowie eine Bestätigung des Vertrages, in dem der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zustellen. Bei AGV hat dies auf Papier zu erfolgen, bei Fernabsatzverträgen auf einem dauerhaften Datenträger (s.o.). Bei online bereitgestellten digitalen Inhalten hat die Bestätigung daneben noch festzuhalten, dass der Verbraucher ausdrücklich der sofortigen Ausführung zugestimmt hat und vom Wegfall seines Widerrufsrechts Kenntnis hat.
d. Bestehen, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts
Dem Verbraucher steht bei AGV und Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Hieran hat sich nichts verändert. Allerdings wurde das bisherige Rückgaberecht gem. § 312 BGB aF ersatzlos gestrichen. Der Katalog der Verträge in § 312 g Abs. 2 BGB nF, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, hat sich zu Gunsten der Unternehmer ausgeweitet, wobei von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen kodifiziert wurden. Insbesondere Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, sowie Verträge zur Lieferung von schnell verderblichen Waren sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Daneben entfällt das Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, sowie bei reinen Online-Auktionen.[6]
Die Ausübung des Widerrufsrechts kann gem. § 355 Abs. 1 BGB nF in beliebiger Form erfolgen, insbesondere auch mit dem Muster-Formular (s.o.) oder durch Zurücksenden der Ware. Bei Ermöglichen eines Online-Widerrufs auf der Website des Unternehmers muss der Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden, vgl. § 356 Abs. 1 BGB nF.
Verändert hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Rücksendekosten. Bislang musste der Unternehmer die Kosten der Rücksendung gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB aF tragen. Gem. § 357 Abs. 6 BGB nF trägt nunmehr der Verbraucher die Rücksendekosten, wenn der Unternehmer den Verbraucher hierüber unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich jedoch bereit erklären, die Kosten selber zu tragen. Die Hinsendekosten muss im Widerrufsfall jedoch weiterhin der Unternehmer tragen, vgl. § 357 Abs. 2 BGB nF. Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis über die Absendung der Waren erbracht hat, vgl. § 357 Abs. 4 BGB nF.
Auch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Rechtsfolgen von Informationsfehlern zu Gunsten der Unternehmer geändert. So führt nicht mehr jeder Informationsfehler zu einem Hinausschub der Widerrufsfrist, sondern nur solche, die das Widerrufsrecht betreffen, vgl. § 356 Abs. 3 BGB nF. Auch erlischt das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nF im Falle von Belehrungsfehlern spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist. Die alte Rechtslage sah in § 355 Abs. 4 S. 3 BGB aF vor, dass das Widerrufsrecht gar nicht erlischt.
Der Beginn der Widerrufsfrist wird gem. § 356 Abs. 3 BGB nF an die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht gem. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nF geknüpft.
Die bisherige Verknüpfung des Widerrufsrechts mit dem Rücktrittsrecht wurde aufgegeben. §§ 357 ff BGB nF beinhalten eigenständige Regelungen zur Rückabwicklung des Vertrages bei Widerruf, ohne dass auf die Rücktrittsregeln zurückzugreifen ist.
7. Verbrauchsgüterkauf
Daneben wurden einige Änderungen bei den Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf §§ 474 ff BGB vorgenommen.
Eine wesentliche Änderung stellt dabei die Neueinführung des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB nF dar. Danach ist ein Verbrauchsgüterkauf nicht nur der Kauf einer beweglichen Sache sondern auch ein Vertrag, der neben dem Kauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Hiervon werden alle Dienstleistungen erfasst und nicht nur diejenigen, die untergeordnete Bedeutung haben, z. B. wenn im Rahmen eines Unterrichtsvertrages auch Unterrichtsmaterialien verkauft werden.[7] Wie sich diese Regelung auf die anzuwendende Gewährleistung für die Dienstleistungskomponente auswirkt, bleibt abzuwarten.
Daneben wurde in § 474 Abs. 3 BGB nF eine Regelung zum Leistungszeitpunkt neu eingefügt. Danach kann der Gläubiger, wenn eine Zeit für die nach § 433 BGB zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
Durch § 474 Abs. 4 BGB nF gilt die Regelung des Gefahrübergangs beim Versendungskauf gem. § 447 Abs. 1 BGB dann für den Verbrauchsgüterkauf, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person nicht zuvor genannt hat. In diesem Fall geht die Gefahr mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über, so dass im Falle des Untergangs der Sache der Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen kann.
8. Verbrauchsgüterkauf
Die neuen Regelungen, die sowohl Verschlechterungen als auch Verbesserungen für die Unternehmer enthalten, sind auf den ersten Blick nicht sehr übersichtlich. Daher müssen sich Unternehmer genau einarbeiten, welche Anforderungen an sie im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern gestellt werden. Durch die neuen Regelungen müssen Unternehmer, die mit Verbrauchern kontrahieren, ihre Vertriebstechniken auf den Prüfstand stellen. Es ist sicherzustellen, dass die neuen Regelungen eingehalten werden und im Falle von Vergünstigungen für die Unternehmer, insbesondere bei der Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher, diese ggf. umgesetzt werden.
Endnoten
- [1] – Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577.
- [2] – Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577, 579.
- [3] – Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577, 579.
- [4] – Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577, 581.
- [5] – Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577, 581.
- [6] – Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577, 582.
- [7] – Vgl. Wendehorst, NJW 2014, 577, 583.