Das Landgericht Aachen hat kürzlich entschieden (Az.: 9 O 387/12), dass eine Geldabhebung vom Konto des Verstorbenen durch einen Nichterben wirksam sein kann. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung einer wirksamen Schenkung. Aufgrund dessen werden im Folgenden die Voraussetzungen einer wirksamen Schenkung eines Erblassers sowie die Möglichkeit der Erben, diese Schenkungen rückgängig zu machen, untersucht. In diesem Zusammenhang wird auch das Urteil des LG Aachen erläutert.

1. Schenkungen

Bei Schenkungen von Erblassern ist zwischen Schenkungen unter Lebenden und Schenkungen von Todes wegen zu unterscheiden.

a. Schenkungen unter Lebenden

Grundsätzlich hat jeder aufgrund der ihm garantierten Eigentumsfreiheit in Art. 14 GG die Möglichkeit, sein Eigentum an eine andere Person zu verschenken, § 516 Abs. 1 BGB. Das wesentliche Merkmal einer Schenkung ist die Unentgeltlichkeit. Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Schenkungsvertrag unwirksam, § 125 BGB. Jedoch kann die Form durch die Bewirkung der Leistung geheilt werden gem. § 518 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Schenkungsvertrag wirksam wird, wenn der Schenker dem Beschenkten die Sache übergibt bzw. überträgt.

Die Schenkung kann unter einer Auflage erfolgen, § 525 BGB. Der Beschenkte ist danach zu einer Leistung verpflichtet, die aus dem Zuwendungsgegenstand zu entnehmen ist. Dies ist auch in der Weise möglich, dass der Beschenkte in seiner freien Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist.[1]

Daneben kommt eine gemischte Schenkung in Betracht. Bei dieser entspricht der Wert der Gegen-leistung nur zum Teil dem Wert der Leistung und die Vertragspartner wollen, dass der überschießende Wert der Leistung unentgeltlich erfolgen soll.[2]

b. Schenkungen von Todes wegen

Die Schenkung von Todes wegen ist in § 2301 BGB geregelt. Sie liegt vor, wenn der Erblasser ein un-entgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung stellt, dass der Beschenkte ihn überlebt. Vollzieht der Schenker aber noch zu Lebzeiten die Schenkung, ist sie wie eine Schenkung unter Lebenden zu behandeln, § 2301 Abs. 2 BGB. Wird sie jedoch nur zu Lebzeiten versprochen und nach dem Tode erst erfüllt, kommt sie einer letztwilligen Verfügung gleich, so dass die Vorschriften auf diese anzuwenden sind, § 2301 Abs. 1 S. 1 2. Hs BGB. Durch diese Vorschrift soll die Umgehung der zwingenden erbrechtlichen Vorschriften verhindert werden. Hierbei ist insbesondere die Form des Erbvertrages gem. § 2276 BGB zu beachten, die Schenkung von Todes wegen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien. Ob eine Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt vereinbart wurde, ist durch Auslegung des Schenkungsversprechens zu ermitteln. Hierbei ist auch die Auslegungsregel des § 2084 BGB zu beachten, wonach bei mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist, bei der die Verfügung Erfolg haben kann.

2. Möglichkeiten der Erben

Bei Schenkungen unter Lebenden stehen dem Schenker grundsätzlich die Rückforderungs- und Wi-derrufsmöglichkeit der §§ 528, 530 BGB zu. Nach dem Tod des Schenkers bleibt nur der Widerruf. Allerdings ist dieser dann nur noch möglich, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat, § 530 Abs. 2 BGB.

Der Gegenstand der Schenkung von Todes wegen gehört nicht zum Nachlass, so dass er bei der Ab-wicklung des Nachlasses außer Betracht bleibt.[3] Ein Widerruf der Schenkung gem. § 530 BGB ist nicht möglich. Vielmehr kommen hier die Vorschriften zum Rücktritt vom Erbvertrag gem. §§ 2293 ff BGB zur Anwendung. So kann der Erbe von der Schenkung zurücktreten, wenn sich der Schenker den Rücktritt vorbehalten hat oder wenn der Beschenkte eine Verfehlung begeht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt. Zu einer Entziehung des Pflichtteils ist er beispielsweise nur dann berechtigt, wenn der Beschenkte einer dem Erblasser nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, ein Verbrechen oder schwer vorsätzliches Vergehen gegen eine solche Person begeht oder eine ihm obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, § 2333 BGB.

In beiden Fällen ist die Möglichkeit der Erben, die Schenkung nachträglich zu widerrufen bzw. von ihr zurückzutreten, sehr eingeschränkt.

3. Urteil des LG Aachen

Das LG Aachen hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2013 (Az.: 9 O 387/12) entschieden, dass eine Geldabhebung nach dem Tod des Kontoinhabers durch eine Person, die eine Vorsorgevollmacht hat und nicht Erbe ist, wirksam ist. Im vorliegenden Urteil hat der Erblasser seiner langjährigen Lebensgefährtin eine Vorsorgevollmacht bis über seinen Tod hinaus für alle seine Konten erteilt. Darüber hinaus hat er ihr mündlich den Kontobetrag im Falle seines Versterbens versprochen. Im Testament wurde Sie jedoch nicht aufgeführt, so dass sie nicht Erbin geworden ist. Kurz nach seinem Tod hat die Lebensgefährtin einen Geldbetrag in Höhe von ca. 30.000 € von dem Konto abgehoben. Daraufhin widerriefen die Erben die Vollmacht.

Es handelt sich hierbei um eine Schenkung unter Lebenden. Eine Verfügung von Todeswegen gem. § 2301 BGB liegt hier nicht vor, dies ergibt eine Auslegung des Schenkungsversprechens unter Hinzu-ziehung der Auslegungsregel des § 2084 BGB. Die Schenkung von Todes wegen wäre aufgrund der bloßen mündlichen Einigung formunwirksam gewesen. Die Schenkung unter Lebenden war zwar zunächst auch formunwirksam. Durch die Abhebung wurde der Vertrag jedoch erfüllt und damit wirksam geheilt gem. § 518 Abs. 2 BGB. Die Vollmacht umfasste hier die Möglichkeit der Selbstkon-trahierung gem. § 181 BGB, d.h. die Beschenkte konnte die für die Erfüllung des Schenkungsverspre-chens erforderliche Handlung der Geldabhebung zu ihren Gunsten selber vornehmen. Folglich ist die Schenkung unter Lebenden diejenige Auslegung des Schenkungsversprechens, die hier zum vom Erb-lasser angestrebten Erfolg führen kann. Dem Erblasser kam es hier darauf an, dass die Beschenkte als seine langjährige Lebensgefährtin nach seinem Tod wirtschaftlich versorgt ist.[4] Der nachträgliche Widerruf der Vorsorgevollmacht wirkt sich auf die bereits erfolgt Geldabhebung nicht aus. Der Widerruf gilt nur für die Zukunft.

4. Zusammenfassung

Insgesamt lässt sich festhalten, dass Schenkungen des Erblassers, ob unter Lebenden oder von Todes wegen, den Nachlass schmälern. Die Erben haben kaum eine Möglichkeit die Schenkung rückgängig zu machen. Durch die Entscheidung des LG Aachen wird diese Problematik für die Erben noch verschärft. Allein eine Vorsorgevollmacht und ein mündliches Schenkungsversprechen reichen aus, um bei späterer Geldabhebung diese Schenkung wirksam werden zu lassen. Hier besteht die Gefahr, dass Erblasser Dritten (insb. ihren Pflegekräften) vor ihrem Tode ein Vermögen versprechen, welches diese wirksam erlangen können, ohne dass irgendwelche Formvorschriften eingehalten werden müssen, noch die Erben hierüber Bescheid wissen. Für die Erben empfiehlt es sich daher, noch zu Lebzeiten sich über bestehende Vorsorgevollmachten zu informieren, den Erblasser über das Risiko von vollumfänglichen Vorsorgevollmachten zu unterrichten und bestehende Vorsorgevollmachten direkt nach dem Tode zu widerrufen.

Endnoten
  • [1] – Weidenkaff in Palandt, § 525, Rn. 1.
  • [2] – Weidenkaff in Palandt, § 516, Rn. 13.
  • [3] – Weidlich in Palandt, § 2301, Rn. 11.
  • [4] – LG Aachen, Urteil vom 22.03.2013 – 9 O 387/12.

Autorin: Frau Möllers