Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) war lange Zeit ein gescheiterter Versuch, Freiberuflern die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu ermöglichen und gleichzeitig die Haftungsrisiken für den einzelnen Berufsträger auf ein erträgliches Maß zu beschränken.
Nach der bisherigen Rechtslage haften alle Partner in der PartG allgemein gesamtschuldnerisch, § 8 Abs. 1 PartGG. Für die Haftung wegen Fehlern bei der Bearbeitung eines Auftrags, sollte sich die Haftung aber nur auf die befassten Partner konzentrieren, § 8 Abs. 2 PartGG. Dieser Regelungsmechanismus ist gefährlich, denn werden alle oder kein Partner bei der Bearbeitung eines Auftrages involviert (oder unterbleibt die entsprechende Dokumentation) haften wiederum alle Partner als Gesamtschuldner. Auch muss ein Partner nach § 8 Abs. 2 PartGG haften, wenn er zwar einen Auftrag fehlerfrei bearbeitet hat, jedoch der Auftraggeber durch den Fehler eines anderen Bearbeiters geschädigt wird. Dies führt vor allem bei sehr großen Partnerschaften zu unabsehbaren wirtschaftlichen Risiken.
Da auch der Zusammenschluss von Freiberuflern in einer GmbH zunehmend akzeptiert wurde und dieses Modell zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung führte, wurde die Rechtsform der PartG in der Vergangenheit nur selten gewählt.
Dies könnte sich nun durch das am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ändern. Die Partnerschaftsgesellschaft als solche bleibt erhalten. Die Gesetzesänderung ergänzt die bestehenden Regelungen jedoch um eine alternative Variante der Haftungsbeschränkung. Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG besteht für Freiberufler nun die Möglichkeit, die Haftung für die fehlerhafte Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.
Damit die neue Variante der Haftungsbeschränkung greift, muss die jeweilige Gesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die gesetzlich als Pflichtversicherung im Sinne des VVG ausgestaltet ist. Die Möglichkeit der Einführung einer solchen Berufshaftpflichtversicherung für PartG mbB besteht für alle freien Berufe, jedoch wurden erst für Rechtsanwälte (§ 51a BRAO n.F.), Patentanwälte (§ 45a PatAO n.F.), Steuerberater (§ 67 StBerG n.F.) und Wirtschaftsprüfer (§ 54a WPO n.F.) die rechtlichen Grundlagen hierfür geschaffen. Neben diesen Berufsgruppen ist die PartG mbB insbesondere für Ärzte und Architekten eine interessante Alternative, so dass auch hier zu erwarten ist, dass berufsrechtliche Vorschriften für eine Berufshaftpflichtversicherung für PartG mbB geschaffen werden. Wann für die weiteren freien Berufe die notwendigen Änderungen erfolgen, hängt von dem „zuständigen“ Gesetzgeber ab. Bei Architekten wären die Normen beispielsweise auf der Ebene der Länder zu schaffen.
In einer PartG organisierte Architekten und Ärzte können so sich lange nur auf die frühere Haftungsregelung berufen, wonach über § 8 Abs. 2 PartGG die beschrieben lückenhafte Haftungskonzentration erfolgt.
Die erheblichen Risiken der bisherigen Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung bei der PartG zeigen, dass die neu eingeführte PartG mbB eine deutliche Verbesserung der Optionen für Freiberufler darstellt. Um in den Genuss der Haftungsbeschränkung zu kommen, muss die Gesellschaft zum Schutz des Rechtsverkehrs den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ führen. Eine Veränderung gegenüber der bestehenden Partnerschaft muss bei dem Partnerschaftsregister angemeldet und der Versicherungsschein gem. § 113 Abs. 2 VVG beigefügt werden, § 4 Abs. 3 PartGG. In der Folge haftet für Fehler in der Berufsausübung nur noch das Gesellschaftsvermögen der PartG mbB. Jedoch gibt es für die Partnerschaft, anders als bei der GmbH, keine Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Bei der PartG mbB wird daher für das Vorhandensein einer ausreichenden Kapitaldecke für Haftungsfälle nicht auf das Vermögen der Partnerschaft oder der Partner gesetzt, sondern auf eine Versicherung. Die Haftpflichtversicherung steht künftig für berufliche Fehler ein. Die Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses kommt jedoch nicht erst zum Tragen, wenn die Versicherung tatsächlich zahlt, vielmehr ist es ausreichend, dass eine Versicherung grundsätzlich unterhalten wird. Dies stellt für den geschädigten Anspruchsberechtigten ein erhebliches Risiko dar, da insbesondere im Falle einer Vorsatztat durch einen Partner die Versicherung nicht zahlt. In diesen Fällen muss sich der Geschädigte über die allgemeinen Vorschriften an den einzelnen Partner und sehr eingeschränkt an die Partnerschaft wenden.
Der Nachteil einer PartG mbB im Vergleich zu Kapitalgesellschaften liegt in dem grundsätzlich höheren zwischenmenschlichen Risiko. Eine Personengesellschaft ist sehr anfällig für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Letztlich führen jedoch auch bei der GmbH Konflikte zwischen den Gesellschaftern zu einer ernsthaften Störung des Geschäftsbetriebes, so dass sie letztlich keine Vorteile gegenüber der PartG mbB bringt. Der größte Nachteil der PartG mbB besteht indes darin, dass die Haftung lediglich für berufliche Fehler beschränkt ist. Hinsichtlich sonstiger geschäftlicher Handlungen, wie z.B. der Abschluss von Miet- und Anstellungsverträgen besteht weiterhin eine uneingeschränkte gesamtschuldnerische persönliche Haftung gem. § 8 Abs. 1 PartG aller Partner.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch die Neuschaffung der PartG mbB trotz der Nachteile eine sehr gute Alternative zur GmbH für Freiberufler geschaffen wurde. Die Partner können ihre persönliche Haftung für berufliche Fehler beschränken und damit ihrem freien Beruf unbefangen nachgehen, ohne unwägbaren Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein. Es bleibt jedoch abzuwarten, wann für die freien Berufe neben Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für eine Berufshaftpflichtversicherung der entsprechenden Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung geschaffen werden.