Heute, am 1.10.2013, findet erstmalig der Tag der Stiftungen statt. Bundesweit laden Stiftungen zu Aktionen und Veranstaltungen ein. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, einen kurzen Überblick zur Stiftung zu geben.

1. Die Stiftung

Die Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass ein Stifter ein bestimmtes Vermögen einem von ihm definierten Zweck auf Dauer widmet. Grundform aller Stiftungen ist die selbstständige (rechtsfähige) Stiftung des Privatrechts. Sie ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Die rechtsfähige Stiftung ist als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie entsteht auf der Grundlage ihrer Satzung durch das sog. Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der zuständigen Stiftungsbehörde.

a. Selbstständige / unselbstständige Stiftung

Die selbstständige Stiftung ist u.a. von der unselbstständigen (treuhänderischen) Stiftung zu unterscheiden. Bei der unselbstständigen Stiftung werden Vermögenswerte dauerhaft in das Eigentum eines anderen Rechtssubjekts übertragen und dort als Sondervermögen getrennt im Sinne des Widmungszwecks verwaltet.

b. Gemeinnützigkeit / Privatnützigkeit

Eine weitere Unterscheidung kann danach erfolgen, ob Gemeinnützigkeit oder Privatnützigkeit vorliegt. Eine Stiftung ist dann gemeinnützig, wenn nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mindestens ein steuerbegünstigter, öffentlicher Zweck im Sinne der §§ 51 ff. AO erfüllt wird. Der Gemeinnützigkeitsstatus hat für die Stiftung erhebliche, insbesondere steuerliche, Vorteile, dies wird jedoch mit Einschränkungen bei der Gestaltungsfreiheit bei der Gründung und der laufenden Stiftungsarbeit erkauft. Allerdings führen die Vorteile der Gemeinnützigkeit praktisch dazu, dass mit über 99 % fast alle Stiftungen des privaten Rechts gemeinnützig sind.

Die Zwecksetzung entscheidet darüber, ob eine Stiftung gemeinnützig oder privatnützig ist. Sie bindet die Stiftungsorgane und prägt die gesamte Stiftungstätigkeit; der Stiftungszweck kann bei der selbstständigen Stiftung nur in Ausnahmefällen nachträglich geändert werden. Der Stiftungszweck sollte so weit wie möglich und so eng wie nötig formuliert werden. Als Stiftungszweck kommen beispielsweise die Förderung der beruflichen Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7 AO) von Jugendlichen sowie die Behindertenförderung (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) als gemeinnützige Zielsetzungen in Betracht.

2. Stiftungsvermögen

Die Größe des zur Verfügung stehenden Vermögens begrenzt Art und Ausmaß der Stiftungstätigkeit. Bei selbstständigen Stiftungen muss gem. § 80 Abs. 2 BGB durch das Stiftungsvermögen eine nachhaltige Erfüllung des Zwecks gewährleistet sein. Die Erträge aus dem Vermögen müssen ausreichen, um die satzungsmäßigen Ziele zu verfolgen und die Organisation aufrecht zu erhalten. Stiftungen mit einem Vermögen von weniger als 50.000 € werden in der Regel nur unter Einschränkungen anerkannt. Die Vermögensübertragung an die Stiftung ist irreversibel, sie kann nur in sehr engen Grenzen rückgängig gemacht werden.

3. Gründungsverfahren

Das Gründungsverfahren dauert regelmäßig mehrere Wochen. Im Idealfall liegt die Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten vor. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist in den nicht in jedem Bundesland einheitlich ausgestaltet. In Niedersachsen ist die Anerkennung etwa durch das zuständige Finanzamt als separates Verfahren ausgestaltet. Die Landesstiftungsgesetze weisen erhebliche Unterschiede auf. Es kann sinnvoll sein, durch Wahl des Sitzes das „richtige“ Recht anwendbar zu machen (forum shopping).

4. Organisation

Im Grundsatz besteht die Stiftung auf unbeschränkte Zeit und ist darauf ausgerichtet, ihre Substanz zu erhalten. Die Satzung, damit also der Wille des Stifters, bestimmt darüber, wie die Willensbildung in der Stiftung organisiert wird. Obligatorisches Organ der rechtsfähigen Stiftung ist allein der Vorstand. Häufig ist es sinnvoll, die durch die Stiftungsaufsicht ausgeübte Rechtsaufsicht durch eine auch inhaltlich arbeitende Kontrollinstanz zu ergänzen (Kuratorium/Stiftungsversammlung). Die Qualität der Entscheidungen des Stiftungsvorstands kann daneben durch einen Stiftungsrat/Wissenschaftlichen Beirat erhöht werden.

5. Checkliste Stiftung

Form: Grds. genügt Schriftform nach § 81 Abs. 1 BGB, ausnahmsweise bedarf es der notariellen Beurkundung, wenn Grundstücke eingebracht werden sollen.

Inhalt

  • Stifter
  • Name der Stiftung
  • Sitz der Stiftung (bedenken, dass mit Sitz Landesstiftungsrecht „gewählt“ wird)
  • Erklärung eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zu gründen
    Stiftungszweck
  • Ausstattungszusage
  • Erste Vorstandsmitglieder
  • Erste Kuratoriumsmitglieder
  • Einbeziehung einer Satzung

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian Schmidt