Treuhand- und Unternehmensverträge

Bisweilen besteht insbesondere in konzernähnlichen Strukturen das Bedürfnis, aus unternehmenspolitischen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen entweder zu vermeiden, dass die Beteiligung einer bestimmten (juristischen) Person an einem anderen Unternehmen öffentlich bekannt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten wurden in diesem Bereich durch die Erweiterung von Transparenzpflichten (Meldung zum Transparenzregister) allerdings zuletzt zunehmend eingeschränkt. Interesse kann auch daran bestehen, dass Verluste eines Unternehmens durch ein anderes am Konzern beteiligtes Unternehmen ausgeglichen werden.

Für die Verdeckung von Beteiligungsverhältnissen bietet es sich an, Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile auf einen Dritten als Treuhänder zu übertragen. Im Rahmen eines Treuhandvertrages kann dabei sichergestellt werden, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Entscheidungen auch nach Übertragung der Anteile durch den ehemals Berechtigten, den Treugeber, getroffen werden können. Ebenfalls kann sichergestellt werden, dass auch die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb (ggfs. abzüglich einer bestimmten Aufwandsentschädigung) weiterhin dem Treugeber zufließen.

Ein wichtiger Bestandteil des Treuhandvertrages ist zudem die Regelung der Rückübertragung der Anteile auf den Treugeber im Falle der Beendigung des Treuhandverhältnisses. Hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die einen reibungslosen Ablauf gewährleisten.

Neben dem Treuhandvertrag wird zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder ein Anteilsübertragungsvertrag abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrages wird der Anteil an der Gesellschaft übertragen mit der Folge, dass nach entsprechender Anmeldung zum Handelsregister nunmehr der Treuhänder als Anteilsinhaber nach außen in Erscheinung tritt. Je nach Ausgestaltung des Treuhandvertrages können daher „rein formal rechtlicher Eigentümer“ und „wirtschaftlicher Eigentümer“ auseinander fallen.

Insbesondere steuerliche Gründe können den Ausschlag dazu geben, sogenannte Unternehmensverträge abzuschließen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Ergebnisabführungsvertrag. Danach verpflichtet sich ein Unternehmen, seinen gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Im Gegenzug besteht für das „begünstigte“ Unternehmen jedoch auch die Pflicht zum vollständigen Verlustausgleich.

Eine solche Konstruktion kann sich unter anderem dann anbieten, wenn im Rahmen eines Konzerns ein neues Geschäftsfeld durch eine bestimmte Gesellschaft „erprobt“ werden soll. Zu erwartende anfängliche Verluste können so gezielt „abgefedert“ werden.

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