Haftung der Geschäftsführer

Während die geschäftsführenden Gesellschafter einer KG, einer OHG und einer GbR ohnehin neben der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, ist die Haftung bei einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft grundsätzlich zunächst einmal auf das Kapital der Gesellschaft begrenzt.

Davon unberührt bleibt jedoch die Haftung des geschäftsführenden Organs im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft, etwa bei Verstößen eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Pflichten aus seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Das Gesetz normiert in § 43 Abs. 1 und 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) damit korrespondierend im Rahmen einer Generalklausel, dass die Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden haben und bei einer Obliegenheitsverletzung der Gesellschaft für den entstandenen Schaden haften. Daneben regelt § 43 GmbHG jedoch auch die Ersatzpflicht des Geschäftsführers, sollte dieser Zahlungen zu Lasten des Stammkapitals vornehmen. Der Geschäftsführer hat danach die Vorschriften über die Kapitalerhaltung stets im Auge zu behalten.

Haftung in Zeiten der Krise

Ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko besteht für den Geschäftsführer einer GmbH zudem in Zeiten der Krise. Zahlungen, die der Geschäftsführer – auch nach unbemerkter – Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft leistet, sind dieser durch den Geschäftsführer zu erstatten. Dies wird im Falle einer Insolvenz insbesondere einen späteren Insolvenzverwalter interessieren. Dabei gilt es, nach Feststellung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung insbesondere zu definieren, welche Zahlungen noch mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ vereinbar sind. Nur solche dürfen seitens des Geschäftsführers in solchen Situationen noch vorgenommen werden.

Haftung im Außenverhältnis

Zudem gibt es Konstellationen, in denen der GmbH- Geschäftsführer einer persönlichen Haftung im Außenverhältnis ausgesetzt sein kann.

Besondere Vorsicht ist in dieser Hinsicht bei der Vornahme von Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vor deren Eintragung geboten. Es sollte hier keine Maßnahme ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Gründungsgesellschafter ergriffen werden. Nur dann haften allein die Vorgesellschaft und ihre Gründungsgesellschafter und die Verbindlichkeit geht nach Eintragung der GmbH auf diese über.

Eine persönliche Haftung im Außenverhältnis von geschäftsführenden Personen haftungsbeschränkter Gesellschaften kommt auch aufgrund eines gesetzten Rechtsscheins in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn nicht deutlich wird, dass die handelnde Person für die Gesellschaft und nicht etwa in eigener Angelegenheit tätig wird. Es ist daher bei sämtlichen nach außen gerichteten Dokumenten unbedingt zu beachten, dass aus diesen eindeutig der Name und insbesondere die Rechtsform der Gesellschaft hervorgehen.

Insolvenzantragspflicht

Zu den wesentlichen Pflichten eines geschäftsführenden Organs einer Gesellschaft gehört auch die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO). Danach haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist.

Insbesondere in kleineren Gesellschaften ist immer wieder zu beobachten, dass Geschäftsführer, welche zugleich Gesellschafter sind, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig genug realisieren und mit allen Kräften versuchen, „ihre“ GmbH noch zu retten.

Es ist dabei oft sehr schwierig, festzustellen, ob bereits eine Zahlungsunfähigkeit im juristischen Sinne vorliegt. Eine solche wird beispielsweise vermutet, wenn Zahlungen eingestellt werden. Es sollte jedoch stets im Einzelfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden, ob bereits der Satus der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist. Gleiches gilt für die bereits oben erörterte Frage, welche Zahlungen noch mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ vereinbar sind.

Kommt der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft der Antragspflicht aus § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht nach, so hat dies nach § 15 a Abs. 4 und 5 InsO sogar strafrechtliche Relevanz. Selbst im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung droht unter Umständen eine Freiheitsstrafe.

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