Gesellschafterstreit

Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer GmbH, endet dies nicht selten mit dem Ausschluss einzelner Gesellschafter und/oder der Abberufung von Geschäftsführern. Eine besondere Rolle spielen in solchen Auseinandersetzungen einstweilige Verfügungen. Diese können zum einen sicherstellen, dass kein endgültiger irreversibler Zustand geschaffen wird, bevor die rechtliche und tatsächliche Situation vollständig aufgeklärt ist. Sie stellen darüber hinaus jedoch ein probates Druckmittel dar, mit dessen Hilfe ggf. schon vor Durchführung eines langwierigen Hauptsacheverfahren eine Einigung zwischen den zerstrittenen Parteien herbeigeführt werden kann.

Dabei gilt es, im Rahmen der Auseinandersetzung möglichst keine Fehler zu machen. Eine an den notwendigen formalienkrankende Einladung zur Gesellschafterversammlung kann bislang dazu führen, dass die Gegenseite im Gesellschafterstreit die Oberhand gewinnt und man selber seine Rechte nur noch im Rahmen eines sehr langwierigen Hauptsachverfahrens durchsetzen kann.

Ausschluss von Gesellschaftern

Ist im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit vorgesehen, Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausschließen und hat sich ein Mitgesellschafter einen solchen Grund zuschulden kommen lassen, gilt es, im Rahmen einer formal ordnungsgemäß einberufenen und durchgeführten Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu fassen. Dabei ist jedoch zunächst genau zu überprüfen, ob der erhobene Vorwurf, die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigt. Ein zu Unrecht gefasster Abberufungsbeschluss kann unter Umständen die Grundlage für den eigenen Ausschluss darstellen.

Nicht selten kommt es zu dem Szenario, dass Gesellschafter sich gegenseitig ausschließen wollen und entsprechende Vorwürfe erheben. Hier gilt es, unter Einhaltung aller erforderlichen Formalien und Fristen schnellstmöglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und den Beschluss zu fassen, bevor die Gegenseite einen zuvor kommt und man hierdurch möglicherweise ins Hintertreffen gerät.

Im Rahmen einer solchen Gesellschafterversammlung kann aus selbigen wichtigen Grund –soweit dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist – der Geschäftsanteil der Gegenseite an der Gesellschaft durch Beschluss eingezogen oder dessen Zwangsabtretung verlangt werden.

Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

Es bestehen jedoch auch zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, sich gegen zu Unrecht gefasste Beschlüsse zur Wehr zu setzen. Auch hier sind wieder bisweilen strenge Fristen zu beachten, dessen Verstreichenlassen den endgültigen Verlust der Rechtsposition bedeuten kann. Soll beispielsweise ein gefasster Beschluss wegen etwaiger Formfehler angefochten werden, ist unbedingt die in
§ 246 Abs. 1 AktG geregelte Monatsfrist einzuhalten, soweit der Gesellschaftsvertrag keine längere Frist vorsieht.

Unsere erfahrenen Gesellschaftsrechtler helfen Ihnen, im Rahmen solcher bisweilen existenzbedrohenden Auseinandersetzungen. Die langjährige Erfahrung unserer Rechtsanwälte gewährleistet, dass Sie sich nicht im komplexen Gewirr von Fristen und Formalien verlaufen. Da jeder Fall seine individuellen Besonderheiten aufweist, ist stets eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich, um sicherzustellen, dass die richtigen Maßnahmen getroffen werden. Dies gilt sowohl für die Geschehnisse in tatsächlicher Hinsicht, als auch für die rechtliche Beurteilung insbesondere der Regelungen im zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag.

Leistungen im Überblick

  • Wir beraten und vertreten Sie beim Streit zwischen Gesellschaftern aller Gesellschaftsformen (z.B. GmbH, GbR, KG, GmbH & Co. KG).
  • Abberufung von Geschäftsführern.
  • Entwurf von Einladungen zur Gesellschafterversammlung.
  • Wir begleiten Sie zur Gesellschafterversammlung.
  • Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Leistungen im Überblick

  • Wir beraten und vertreten Sie beim Streit zwischen Gesellschaftern aller Gesellschaftsformen (z.B. GmbH, GbR, KG, GmbH & Co. KG).
  • Abberufung von Geschäftsführern.
  • Entwurf von Einladungen zur Gesellschafterversammlung.
  • Wir begleiten Sie zur Gesellschafterversammlung.
  • Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

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