Wirksame Einbeziehung von AGB

Sind die AGB unmittelbar in einen später unterschriebenen Vertrag integriert, bestehen keine Probleme hinsichtlich der Einbeziehung. Damit das auf einem gesonderten Blatt stehende „Kleingedruckte“ jedoch ebenfalls Vertragsbestandteil wird, müssen bestimmte Anforderungen beachtet werden.

So muss der Vertragspartner bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die einzubeziehenden AGB hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu erlangen. Diese Voraussetzungen lassen sich am sichersten nachweisen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen direkt auf der Rückseite des Vertrages mit abgedruckt werden und auf die Vorderseite ein deutlicher Hinweis aufgenommen wird.

Im e-commerce ergeben sich hingegen Problematiken hinsichtlich der Frage, an welcher Stelle des elektronischen Bestellvorgangs der Käufer auf bestehende AGB am besten hingewiesen werden sollte. Auch die stets erforderliche Kenntnisnahmemöglichkeit für den Besteller bedarf einer technischen Lösung.

Wir beraten Sie unter Berücksichtigung Ihres individuellen Tätigkeitsbereichs und Geschäftsmodells über die verschiedenen Möglichkeiten, AGB sicher in den Vertrag mit einzubringen. So können Sie sicher sein, dass Sie sich auch im Streitfall auf Ihre für Sie günstigen AGB berufen können.

    Leistungen im Überblick

    • Rechtliche Beratung über die wirksame Einbeziehung von AGB.

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