Wettbewerbsverbot

Bei Wettbewerbsverboten ist zwischen vertraglichen und nachvertraglichen Verboten zu unterscheiden.

Beim vertraglichen Wettbewerbsverbot ist es dem Arbeitnehmer untersagt, dem Arbeitsgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz zu machen. Ein Verstoß hiergegen kann zu einer (außerordentlichen) verhaltensbedingten Kündigung führen.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hingegen bestimmt, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages für eine bestimmte Zeit, dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen darf. Da dies die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG einschränkt, sind solche Wettbewerbsverbote nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Insbesondere sollten derartige Regelungen mit Bedacht formuliert werden. Aber auch für den Arbeitnehmer gilt: Bevor Sie sich in der gleichen Branche betätigen, sollten Sie prüfen lassen, ob sie damit gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen!

Leistungen im Überblick

  • Gestaltung von Wettbewerbsverboten.
  • Überprüfung der Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten.

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  • Überprüfung der Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten.

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