Handelsrecht

Der Kern des Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch (HBG) geregelt. Dieses enthält zahlreiche vom allgemeinen bürgerlichen Recht des BGB abweichende Sondervorschriften für Kaufleute.

Hat der Geschäftsbetrieb einer unternehmerisch tätigen Person einen gewissen Umfang überschritten oder hat sich diese Person (freiwillig) ins Handelsregister eintragen lassen, unterfällt sie den Sonderregelungen des HGB.

Unter Kaufleuten „weht im HGB ein härterer Wind“. Während das BGB umfangreiche Schutzvorschriften für Käufer vorsieht, werden diese Rechte für Kaufleute im HGB nicht unerheblich eingeschränkt. Beispielhaft sei hier die nach § 377 HGB bestehende Rügeobliegenheit des Käufers erwähnt. Versäumt er es, angelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und entdeckte Mängel dem Verkäufer anzuzeigen, so verliert er sämtliche Ansprüche hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte. Er hat danach weder ein Recht auf Nachbesserung, noch auf Ersatz womöglich entstandener Schäden und muss überdies den ungeminderten Kaufpreis zahlen. Die Ablaufstrukturen des eigenen Unternehmens müssen dazu geeignet sein, diese ungewollten Folgen zu vermeiden.

Generell ist das HGB auf eine schnelle Abwicklung sämtlicher geschäftlicher Maßnahmen gerichtet. Im Falle des sogenannten „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ oder des § 362 HGB kann beispielsweise dem Schweigen eine Rechtsbedeutung zukommen. Ein Vertrag kann danach alleine dadurch zustande kommen oder modifiziert werden, dass auf bestimmtes Vorbringen nicht reagiert wird. Hier sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Unsere Experten begleiten Sie mit fachkundigem Rat durch die Wirrungen des HGB und können Sie hinsichtlich notwendigerweise zu ergreifender Maßnahmen branchenbezogen und individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmt beraten.

Leistungen im Überblick

  • Beratung zu handelsrechtlichen Sonderkonstellationen.

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