Vertriebssysteme

Das Handelsrecht bietet Unternehmen eine Fülle von Möglichkeiten, den Vertrieb der eigenen Produkte und Waren zu organisieren. Spätestens sobald der eigene Betrieb überregional tätig wird, stellt sich die Frage, ob ein einzelnes Ladenlokal noch ausreichend ist.

E-Commerce

In vielen Branchen bietet sich die Möglichkeit, seinen überregionalen Absatz über das Internet im Rahmen des sog. e-commerce abzuwickeln. Dies kann Kapazitäten einsparen, bringt aber zahlreiche andere Pflichten mit sich, welche die genaueste Einhaltung der Regelungen über den Fernabsatz und den darin enthaltenen weitgehenden Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erfordern. Zu beachten ist dabei, dass die angebotenen Waren für jedermann einsehbar im Internet präsentiert werden. Unterläuft einem dabei ein Fehler, wird beispielsweise vergessen, die Schleuderwirkungsklasse einer Waschmaschine anzugeben, so drohen kostspielige Abmahnungen seitens der Wettbewerber. Je nach Branche und Produkt sind dabei andere spezifische Angaben zu machen.

Handelsvertreter

Doch nicht jede Branche eignet sich für den e-commerce. Ist es notwendig, am Ort der angebotenen Leistung stets einen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, bietet sich unter anderem die Möglichkeit der Gründung von Zweigniederlassungen an. Dort abgeschlossene Verträge wirken stets gegen das „Kernunternehmen“, da Zweigniederlassungen rechtlich nicht selbstständig sind. Ist hingegen eine rechtliche Selbstständigkeit gewollt, führt der Weg über die gesellschaftsrechtliche Aufstellung einer Konzernstruktur, innerhalb welcher gezielt Hierarchien zwischen den einzelnen am Konzern beteiligten Unternehmen aufgebaut werden können.

Je nach Ausgestaltung des Unternehmens kann es sich auch anbieten, den Vertrieb über Handelsvertreter zu organisieren. Handelsvertreter stehen zum Unternehmen nicht in einem Anstellungsverhältnis, sondern arbeiten selbständig und auf Provisionsbasis. Ihre Aufgabe besteht – je nach Ausgestaltung des Handelsvertretervertrages – in der Vermittlung von Kontakten, welche zum Vertragsschluss führen oder im Abschluss des Vertrages in Vertretung für das Unternehmen.

Soll der Vertrieb über Handelsvertreter organisiert werden, ist darauf zu achten, dass die Zusammenarbeit auf eine ausgefeilte vertragliche Basis gestellt wird, um späteren Konflikten über Umfang der Rechte und Pflichten, Provisionsansprüche und ggf. nachvertraglich wirkende Wettbewerbsverbote vorzubeugen. Bei der Wahl dieser Vertriebsform ist auch stets der unabdingbare Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB im Auge zu behalten, welcher Handelsvertretern nach Vertragsbeendigung zusteht. Die Beendigung der vertraglichen Beziehung kann daher bisweilen sehr kostspielig werden.

Vertragshändler- und Franchisesysteme

Denkbar ist darüber hinaus eine Kooperation mit rechtlich selbstständigen und nicht in den eigenen Konzern eingegliederten Drittunternehmern, welche die Waren an den Endkunden weiter veräußern. Sollen dort hauptsächlich oder ausschließlich die Produkte des eigenen Unternehmens veräußert werden, kommt die Implementierung eines Vertragshändler- oder Franchisesystems in Betracht.

Welche Vertriebsform sich für das eigene Unternehmen eignet, ist von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig. Insbesondere Art, Umfang und Branche spielen bei der richtigen Entscheidung eine bedeutende Rolle. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie umfassend darüber beraten, welche Möglichkeiten für Ihre eigenes Unternehmen in Betracht kommen und Sie bei der rechtlichen Umsetzung der Strukturen unterstützen. Auch wenn es einmal Probleme im Rahmen eines bereits implementierten Vertriebssystems geben sollte, stehen unsere Experten Ihnen zur Verfügung.

Leistungen im Überblick

  • Rechtliche Gestaltung von E-Commerce-Plattformen.
  • Gestaltung von Handelsvertreterverträgen.
  • Beratung im Franchiserecht.

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  • Rechtliche Gestaltung von E-Commerce-Plattformen.
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  • Beratung im Franchiserecht.

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