Die GmbH – Fragen und Antworten (FAQ)

Nachfolgend beantworten wir Ihnen einige Fragen zur Rechtsform  der GmbH kurz und bündig:

Wie kann man eine GmbH gründen?

Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten.

Zunächst muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und von einem Notar beurkundet werden. Die bloße notarielle Beglaubigung der Unterschriften genügt hierbei gerade nicht. Jedoch ist eine persönliche Anwesenheit aller Gesellschafter nicht erforderlich. Diese können sich durch notariell beglaubigte Vollmacht vertreten lassen, § 2 Abs. 2 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag muss dabei folgende Mindestangaben enthalten:

  • Firma (Name des Unternehmens mit GmbH Zusatz)
  • Sitz
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals
  • Stammeinlage jeden Gesellschafters

Bevor die GmbH ihre Geschäfte aufnehmen kann, muss von den Gesellschaftern in der Gesellschaftsversammlung ein Geschäftsführer berufen werden.

Anschließend ist die GmbH noch in das Handelsregister einzutragen. Erst hierdurch wird die GmbH eine juristische Person und ist gegründet.

Allerdings kann die bereits durch Beurkundung entstehende „GmbH in Gründung“ geschäftliche Tätigkeiten aufnehmen. Die von dieser „Vorgesellschaft“ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wirken ab Eintragung der GmbH ins Handelsregister unmittelbar für und gegen die dann vollwertige GmbH.

Wer kann eine GmbH gründen?

Früher war es nur möglich mit mehreren Personen gemeinsam eine GmbH zu gründen.

Heute ist auch eine „1-Mann-GmbH“ möglich, so dass die GmbH auch nur durch eine Person gegründet werden kann. Sie kann durch natürliche Personen, Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) oder juristische Personen (z. B. AG, GmbH) gegründet werden.

Der Geschäftsführer einer GmbH muss allerdings stets eine natürliche Person sein, § 6 GmbHG.

Wie kann ein Ausländer eine GmbH gründen?

Ein Ausländer kann eine GmbH unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Inländer gründen. Die üblichen Schritte sind einzuhalten (vgl. „Wie kann man eine GmbH gründen?“). Einschränkungen bestehen nicht.

Was ist eine Sacheinlage?

Man kann eine GmbH entweder mit einer Bar- oder Sacheinlage gründen. Bei einer Sacheinlage werden bestimmte Gegenstände in die GmbH eingebracht.

So stellt beispielsweise ein der GmbH übertragener PKW oder ein übertragenes Grundstück eine Sacheinlage dar. Die Sacheinlage muss konkret im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein (vgl. § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG). Sacheinlagen müssen zu ihrem Marktwert bewertet werden und gelten in dieser Höhe als erbrachte Einlage. Ist der tatsächliche Wert der Sacheinlage geringer als der im Gesellschaftsvertrag angegebene, so hat der Gesellschafter in Höhe der Differenz eine Bareinlage vorzunehmen (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG).

Die Gesellschafter haben einen Sachgründungsbericht zu erstellen, der die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentliche Umstände darlegt (§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG).

Wieviel Kapital / Geld wird für die Gründung einer GmbH benötigt?

Bei der GmbH ist ein Stammkapital in Höhe von 25.000 € erforderlich. Kann man diese Summe nicht aufbringen so bleibt die Möglichkeit zunächst eine Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt zu gründen. Hierfür ist bereits ein Stammkapital von 1 € ausreichend. Neben dem Stammkapital sind die Gründungskosten zu zahlen. Hierzu zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft sowie der Erbringung der Einlagen entstehen, insbesondere die Gebühren des Notars, des Gerichts und die Kosten der Bekanntmachung.[1]

Gemäß § 7 Abs. 2 ist es allerdings ausreichend, die Hälfte des Stammkapitals tatsächlich zu leisten, wobei auf jeden gebildeten Geschäftsanteil mindestens ¼ des Nennwertes eingezahlt werden muss.

Das eingezahlte Stammkapital kann von den Geschäftsführern für die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft frei verwendet werden. Entgegen mancher Vorstellungen juristisch unkundiger Personen muss das eingezahlte Geld also nicht auf einem Bankkonto vorgehalten werden, sondern steht den Geschäftsführern zur freien Verfügung.

Vorsicht ist jedoch bei Zahlungen an die Gesellschafter geboten. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an diese ausgezahlt werden.

[1] Schmidt in Haunhorst/Schmidt, Die GmbH – Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für die Rechtspraxis, S. 104 f, Rn. 157.

Was ist das Musterprotokoll?

Durch das Musterprotokoll wird die GmbH Gründung erleichtert. Das Musterprotokoll kann der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG entnommen werden. Es fasst drei Dokumente – den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste – zusammen. Es gibt zwei verschiedene Musterprotokolle – eins für die Gründung durch einen Gesellschafter und eins für die Gründung durch zwei oder drei Gesellschafter, nur in diesen Fällen ist eine vereinfachte Gründung möglich. Das Musterprotokoll muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Durch die Verwendung des Musterprotokolls erfolgt jedoch eine kostenrechtliche Privilegierung, indem der Mindestgeschäftswert für Notargebühren von 25.000 € gem. § 41 d KostO keine Anwendung findet.[1]

Grundsätzlich muss jedoch angemerkt werden, dass das Musterprotokoll nicht mehr als die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen an eine GmbHG-Satzung erfüllt. Insbesondere wenn mehr Personen als lediglich eine an der Gesellschaft beteiligt sind, kann nur dringend empfohlen werden, weitergehende Regelungen zu treffen. Andernfalls wäre der Mitgesellschafter sogar dazu berechtigt, seinen Geschäftsanteil an beliebige Dritte frei zu veräußern. Auch das Zusammenwirken der Gesellschafter sollte im Sinne einer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmung durch geeignete Regelungen im Gesellschaftsvertrag schon im Vorfeld in geordnete Bahnen gelenkt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Je nach privatem Hintergrund der Gesellschafter und geschäftlichem Bereich der Unternehmung sollte im Einzelfall eine passgenaue Satzung entworfen werden.

[1] Haunhorst in Haunhorst/Schmidt, Die GmbH – Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für die Rechtspraxis, S. 41 f, Rn. 17 a f.

Was braucht man, um eine GmbH ins Handelsregister eintragen zu lassen?

Die Gesellschaft ist bei dem Gericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 7 Abs. 1 GmbHG. Die Anmeldung haben alle Geschäftsführer in öffentlich beglaubigter Form vorzunehmen.

Vor der Anmeldung ist gem. § 7 Abs. 2 GmbHG erforderlich, dass mindestens ein Viertel auf den Nennbetrag jedes Geschäftsanteils geleistet wurde, die Sacheinlagen voll eingebracht wurden und die Mindestsumme der erbrachten Bar- und Sacheinlagen 12.500,00 € beträgt. Hierbei spricht man auch von dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung. Inhaltlich muss § 8 GmbHG beachtet werden. Danach muss der Anmeldung gem. § 8 Abs. 1 GmbHG Folgendes beigefügt werden:

  • der Gesellschaftsvertrag,
  • die Legitimation der Geschäftsführer,
  • eine von den Geschäftsführern unterschriebene Gesellschafterliste,
  • die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zu Grunde liegen sowie der Sachgründungsbericht und
  • Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.

Die Geschäftsführer müssen gem. § 8 Abs. 2 S. 1 eine Versicherung abgeben, dass die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Inhaltlich muss diese Versicherung erkennen lassen, was jeder Gesellschafter als Einzahlung auf seine Stammeinlage geleistet hat. Maßgeblich als Zeitpunkt für diese Voraussetzungen ist der Eingang der Eintragungsunterlagen beim Registergericht. [1]

[1] Haunhorst in Haunhorst/Schmidt, Die GmbH – Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für die Rechtspraxis, S. 83 ff, Rn. 112 ff.

Was ist die Unternehmergesellschaft / UG (haftungsbeschränkt)?

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Gesellschaft, die ein niedrigeres Stammkapital als die GmbH hat. Sie kann bereits mit einem Kapital von 1 € gegründet werden und soll dadurch die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft erleichtern. Sacheinlagen können jedoch nicht vorgenommen werden, § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG.

Die Erhöhung des Kapitals wird durch eine jährlich verpflichtende Rücklagenbildung erreicht, § 5 Abs. 3 GmbHG. Die UG wandelt sich jedoch nicht automatisch bei Erreichen eines Betrages von 25.000,00 € der Rücklagen in eine GmbH um. Vielmehr ist hierfür eine Kapitalerhöhung erforderlich, die durch die Umwandlung der Rücklagen in Stammkapital erfolgen kann. Erst dann sind auch die Vorschriften der GmbH auf die Gesellschaft anzuwenden, vgl. § 5 a Abs. 5 GmbHG. Es empfiehlt sich eine solche Umwandlung vorzunehmen, da die Gesellschaft dann als GmbH im Rechtsverkehr auftreten kann und Geschäftspartner zumindest von einem Stammkapital von 25.000,00 € ausgehen können.

Reicht das Stammkapital von 1€ bei einer UG (haftungsbeschränkt) aus?

Grundsätzlich wird man sagen können: Nein!

Die Gründungskosten belaufen sich bereits bei einer Ein-Mann Gründung auf ca. 150,00 € bei einer Mehr-Mann-Gründung auf ca. 170,00 € bei Verwendung von Muster-Protokollen. Es besteht die Gefahr, dass weitere Geschäfte in der Gründungsphase sofort zur Überschuldung und damit zur Insolvenzantragspflicht führen.

Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Haftungsansprüchen und Strafbarkeit führen. Um dies zu vermeiden, sollte ein Mindeststammkapital von 1.000,00 € gewählt werden[1], wobei die richtige Bemessung stark abhängig davon zu beurteilen ist, welchen finanziellen Aufwand die Rechtsgeschäfte der Gesellschaft erfordern.

[1] Heckschen in Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 5, Rn. 41.

GmbH oder GmbH & Co. KG?

Was spricht für eine GmbH & Co. KG? Haftet der Geschäftsführer der GmbH mit seinem Vermögen? Oder kann nur das Vermögen der GmbH zwangsvollstreckt werden?

Die beiden Rechtsformen unterscheiden sich grundsätzlich darin, dass die GmbH eine Kapitalgesellschaft und damit juristische Person ist, währenddessen die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist. Aufgrund dieser unterschiedlichen Eigenschaft ergeben sich jeweils andere Auswirkungen auf Haftung und steuerliche Behandlung.

Zunächst ist festzuhalten, dass bei der GmbH lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet. Bei der KG hingegen haftet der Komplementär persönlich, der Kommanditist lediglich mit seiner Einlage. Bei der GmbH & Co. KG werden diese Elemente verknüpft. Die GmbH wird Komplementärin der KG und haftet damit vollständig. Da sie jedoch eine haftungsbeschränkte Gesellschaft ist, haftet sie daher lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, so dass auch nur in dieses zwangsvollstreckt werden kann. Als Kommanditisten kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht.

Da der Kommanditist grundsätzlich die Geschäftsführung der Gesellschaft übernimmt (vgl. § 164 HGB), ist der Geschäftsführer der GmbH als Vertreter der GmbH im Rechtsverkehr gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch zugleich für die Führung der Geschäfte der GmbH & Co. KG verantwortlich.

Auch die steuerliche Behandlung ist unterschiedlich. Die GmbH & Co. KG wird als Personengesellschaft versteuert, so dass keine Körperschaftssteuer zu leisten ist. Allerdings sind die früheren die GmbH benachteiligenden steuerrechtlichen Vorschriften weggefallen, so dass sich eine Annäherung der steuerlichen Belastung der Gesellschaften ergeben hat.

Hierneben müssen auch mitbestimmungs- und publizitätsrechtliche Unterschiede berücksichtigt werden. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass an die GmbH höhere gesetzliche Anforderungen gestellt werden als an die KG, so dass die GmbH & Co. KG unter Umständen eine flexiblere Alternative zur GmbH darstellen kann.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Wahl der geeigneten Rechtsform von vielen individuellen Einzelaspekten abhängig ist und unbedingt eine Beratung erfolgen sollte.

Wie kann ich den Eigentümer einer GmbH ermitteln?

Die Gesellschafter, d.h. die Eigentümer, einer GmbH können im Handelsregister ermittelt werden.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das beim Registergericht geführt wird, und kann von jedem eingesehen werden. Dort können auch Informationen zu Stammkapital und Sitz der Gesellschaft in Erfahrung gebracht werden. Das Register wird elektronisch geführt und ist unter www.handelsregister.de abrufbar. Einzelinformationen zu Gesellschaften stehen dort gegen ein geringes Entgelt zum Download zur Verfügung.

Wie kann ein Mitgesellschafter der GmbH aussteigen?

Was muss ein Mitgründer und Gesellschafter beachten, wenn er aus der GmbH aussteigen will? Kann sich ein GmbH Gesellschafter von seinen Anteilen trennen?

Jeder Gesellschafter hat die Möglichkeit, sofern nichts anderes in der Satzung geregelt wurde, seinen Anteil an der GmbH frei zu veräußern, § 15 Abs. 1 GmbHG. Der Veräußerungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 15 Abs. 3, 4 GmbHG.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch geregelt werden, dass bei einem Austritt eines Gesellschafters durch Kündigung, seine Geschäftsanteile an die verbleibenden Gesellschafter fällt. Grundsätzlich steht dem veräußernden Gesellschafter für die zurückliegenden Jahre die Gewinnberechtigung zu, wenn er zur Zeit des Ergebnisverwendungsbeschluss noch Gesellschafter ist. Ist der Erwerber bereits zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter, so ist im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein Ausgleich gem. § 101 Nr. 1 BGB nach Dauer der Berechtigung vorzunehmen, außer es wurde eine andere Regelung getroffen.[1]

[1] Heidinger in Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13, Rn. 16.

 

Wie beschränke ich die Haftung bei einer Geschäftsidee?

Alternative zur GmbH? Alternativen, die weniger Kapital erfordern? Wie beschränkt man die Haftung?

Wer eine GmbH gründet, der haftet nicht persönlich für Verbindlichkeiten, falls die Geschäftsidee nicht aufgeht.

Als Alternative zur GmbH bietet sich die GmbH & Co. KG sowie die UG (haftungsbeschränkt) an, welche beide bei der richtigen Ausgestaltung zu einer Haftungsbeschränkung lediglich auf das Gesellschaftsvermögen führen. Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss weniger Kapital aufgebracht werden. Die Haftung wird bei der Gründung einer der vorstehenden Gesellschaften mit deren Errichtung automatisch beschränkt. Hierfür sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.

Wie erfolgt die Kapitalerhöhung bei einer GmbH?

Durch eine Kapitalerhöhung kann sich die GmbH neue Eigenmittel beschaffen.

Dies ist oftmals dann geboten, wenn erhöhter Investitionsbedarf ansteht oder die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten steckt, in der Banken etc. aufgrund des zu geringen Eigenkapitals keine Kredite mehr gewähren. Die Kapitalerbringung kann durch Bar- und Sacheinlagen erfolgen. Daneben ist es aber auch möglich, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen, bei der freie Rücklagen in Eigenkapital umgewandelt werden. Die Kapitalerhöhung muss satzungsändernd durch einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit beschlossen und im Handelsregister eingetragen werden. Daneben müssen die Gesellschafter der Übernahme des Erhöhungsbetrages gem. § 55 GmbHG zustimmen.

Erben einer GmbH: Wenn ich als Alleinerbe / Alleinerbin die GmbH meiner Frau / meines Mannes erbe, erbe ich auch die Schulden mit?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. An dieser halten die Gesellschafter entsprechend ihres Anteils am Stammkapital Gesellschaftsanteile. Diese Gesellschaftsanteile können vererbt werden, § 15 Abs. 1 GmbHG. Mit der Erbschaft geht der Gesellschaftsanteil auf den Erben im Rahmen einer Universalsukzession über. Damit wird der Erbe Inhaber des Geschäftsanteils. Dieser Geschäftsanteil umfasst den Anteil an der gesamten GmbH, also auch an den Schulden. Ein getrennter Erwerb von Vermögen und Schulden ist gerade nicht möglich, da die GmbH selber Rechtsträgerin ist und ihr Vermögen von dem Privatvermögen ihrer Gesellschafter getrennt ist.

Muss der Geschäftsführer auch Gesellschafter sein?

Nein.

Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft gilt der Grundsatz der Fremdgeschäftsführung, wonach der Geschäftsführer nicht auch zugleich Gesellschafter der GmbH sein muss. Ein außenstehender Dritter kann als Geschäftsführer bestellt und eingestellt werden. Jedoch ist es möglich, einen Gesellschafter zum Geschäftsführer zu bestellen. Allerdings können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen Geschäftsführer sein.

Welche Aufgaben hat der Geschäftsführer?

Die wichtigste Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH ist neben der internen Leitung und Verwaltung der Gesellschaft die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, § 35 Abs. 1 GmbHG. Grundsätzlich können mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten, allerdings kann Einzelvertretungsbefugnis vereinbart werden, die ins Handelsregister einzutragen ist.

Kann man den Geschäftsführer "abwählen"?

Geschäftsführer Abwahl: Wie kann ich einen Geschäftsführer abwählen, wenn er zu 50% Gesellschafter ist?

Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich abberufen werden, § 38 Abs. 1 GmbHG. Hierfür ist ausreichend, dass ein sachlicher Grund vorgelegen hat. Über die Abberufung hat die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Ist der Geschäftsführer auch als Gesellschafter an der Gesellschaft zu 50 % oder mehr beteiligt, wird die erforderliche Mehrheit sicherlich nicht zu erzielen sein. In Betracht kommt dann allenfalls eine Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Der Gesellschaftergeschäftsführer ist bei dem Beschluss über seine Abberufung aus wichtigemGrund von seinem Stimmrecht gem. § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen.[1]

Von der organschaftlichen Stellung ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Die Kündigung des Anstellungsvertrages ist als Abberufung aufzufassen.[2]

Folglich ist auch eine Abberufung eines Geschäftsführers, der 50 % der Anteile hält, möglich. Hierfür muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Liegt ein solcher wichtiger Grund vor, kann je nach Einzelfall auch in Erwägung zu ziehen sein, den Geschäftsanteil des Betroffenen an der Gesellschaft einzuziehen. Im Erfolgsfalle kann somit eine künftige Mitwirkung dieser Person an den Entscheidungen der Gesellschaft vollständig ausgeschlossen werden.

[1] Heidinger in Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 6, Rn. 111.
[2] Heidinger in Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 6, Rn. 110.

Haftet ein Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 GmbHG, wenn er seine Obliegenheiten verletzt. Dies jedoch nur, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt. Dem Geschäftsführer kommt grundsätzlich ein unternehmerisches Ermessen zu. Wann dieses überschritten ist und eine Pflichtverletzung vorliegt, ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

Eine Haftung soll bei Beachtung der Business Judgment Rule nicht eingreifen. Diese wird beachtet, wenn:

  • der Geschäftsführer kein eigenes Interesse an der getroffenen Entscheidung hat,
  • der Geschäftsführer sich vor der Entscheidung hinreichend informiert hat und
  • er nachvollziehbar nach seiner Überzeugung im besten Interesse des Unternehmens gehandelt hat.

Daneben trifft den Geschäftsführer eine Haftung u.a. auch bei der Insolvenzverursachung. Danach haftet er, wenn er Zahlungen an Gesellschafter leistet, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen. Auch hier ist die Haftung jedoch ausgeschlossen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war.

Um das Haftungsrisiko zu mildern, wird in der Praxis üblicherweise eine D & O Versicherung abgeschlossen.

Sollte man eine GmbH in eine Part mbB umwandeln?

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Umwandlung einer GmbH? Macht die neue Gesellschaftsform nur bei Neugründungen Sinn oder gibt es auch Vorteile eine bestehende GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung umzuwandeln?

Seit Mitte des Jahres 2013 ist es möglich ein Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu gründen. Die Partnerschaftsgesellschaft als solche bleibt erhalten. Die Gesetzesänderung ergänzt die bestehen¬den Regelungen jedoch um eine alternative Variante der Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler. Gem. § 8 Abs. 4 PartGG besteht für Freiberufler nun die Möglichkeit, die Haftung für die fehlerhafte Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.

Damit die neue Variante der Haftungsbeschränkung greift, muss die jeweilige Gesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die gesetzlich als Pflichtversicherung im Sinne des VVG ausgestaltet ist. Dies wurde erst für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gesetzlich geregelt. In anderen Berufsgruppen, insbesondere bei Ärzten und Architekten, steht eine gesetzliche Regelung in Aussicht.

Der Vorteil der PartG mbB gegenüber einer GmbH besteht zum einem im geringeren Gründungsaufwand. Daneben gelten die handelsrechtlichen Buchführungs- und Publizitätspflichten nicht. Zum anderen unterliegt die PartG mbB als Personengesellschaft keiner Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht.

Der größte Nachteil der PartG mbB gegenüber einer GmbH besteht darin, dass die Haftung lediglich für berufliche Fehler beschränkt ist. Hinsichtlich sonstiger geschäftlicher Verbindlichkeiten, wie z.B. aus Miet- oder Anstellungsverträgen, besteht weiterhin eine uneingeschränkte gesamtschuld¬nerische persönliche Haftung aller Partner gem. § 8 Abs. 1 PartG.

Grundsätzlich kann es sinnvoll sein auch schon eine bestehende GmbH in eine PartG mbB umzuwandeln. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

Gilt Eigenbedarf auch für die Räume einer GmbH?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2012 (Az.: VIII ZR 238/11) entschieden, dass auch eine juristische Person (im vorliegenden Fall des öffentlichen Rechts) ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Gem. § 573 Abs. 1 BGB können Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen zu berücksichtigen sein, aus welchen sich aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt. Dann liegt ein dem Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarf) artverwandtes Interesse vor und eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB ist möglich.

Kann ich eine GbR in eine GmbH / UG (haftungsbeschränkt) umwandeln?

Umwandlung einer GbR in eine GmbH bzw. Mini-GmbH/ UG (haftungsbeschränkt)? Wie ist das am besten möglich und was muss beachtet werden? Aufwand? Timing?

Eine Umwandlung einer GbR in eine GmbH bzw. in eine UG (haftungsbeschränkt) ist nicht ohne weiteres möglich. Eine GbR müsste zunächst in eine OHG oder KG umgewandelt werden, da die GbR selber nicht umwandlungsfähig ist nach § 191 Abs. 1 UmwG. Dies erfolgt durch Eintragung der GbR als OHG oder KG ins Handelsregister. Hierfür ist erforderlich, dass der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, § 105 Abs. 1 bzw. § 161 Abs. 1 HGB.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine GmbH zu gründen und die GbR als Einlage im Wege der Sachgründung in die GmbH einzubringen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter werden auf die GmbH übertragen. Der Wert der einzelnen Güter wird nach ihren Buchwerten bestimmt. Diese Form der Gründung ist nicht wesentlich aufwändiger, als eine herkömmliche GmbH-Gründung durch Sacheinlagen. Auch hier muss ein Sachgründungsbericht angefertigt werden. Eine Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist in dieser Form jedoch nicht möglich, da Sacheinlagen gem. § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG ausgeschlossen sind. Hinsichtlich des Timings ist immer auf den Einzelfall abzustellen.

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