Gründung einer Gesellschaft

Wir unterstützen Sie bei der Gesellschaftsgründung. Je nach Gesellschaftsform sind verschiedene Formalitäten zu erledigen, die wir Ihnen hier einmal zusammenfassen wollen.

Gründung einer GbR

Die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf keines besonderen Gründungsaktes. Die Gesellschaft kann sogar bereits durch schlüssiges Handeln errichtet werden. Hierzu sind weder ausdrückliche Erklärungen, noch ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Gründung einer oHG

Auch eine offene Handelsgesellschaft bedarf keines bewussten Errichtungsaktes. Sie unterscheidet sich im Vergleich zur GbR oft allein durch den Umfang ihrer Tätigkeit. Dieser muss so bemessen sein, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eine gewerblich tätige GbR kann sich daher quasi jederzeit automatisch in eine oHG umwandeln. Die Folge ist, dass ab diesem Zeitpunkt für die Gesellschaft die oft „schärferen“ Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) gelten und die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verdrängen.

Wird eine GbR in das Handelsregister eingetragen, so ist sie ohne Rücksicht auf den Umfang des Geschäftsbetriebes als oHG einzuordnen.

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist hingegen der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages unerlässlich. Der Vertrag kann privatschriftlich abgefasst werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Die Gesellschaft muss zwar zum Handelsregister angemeldet werden, wird jedoch bereits vollständig mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages wirksam, sodass unmittelbar mit der Aufnahme der Geschäfte begonnen werden kann. Anmeldungen zum Handelsregister erfolgen ausschließlich elektronisch und müssen von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Die Unterschriften müssen durch einen Notar beglaubigt werden. Dieser nimmt sodann auch die Einreichung der Anmeldung zum Handelsregister vor.

Gründung einer GmbH

Die Gründung einer GmbH erfordert ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000,00€, wobei nicht erforderlich ist, dass tatsächlich die gesamte Summe bereits bei der Gründung aufgebracht wird. Das in die Gesellschaft eingebrachte Stammkapital steht dieser zum weiteren Wirtschaften überdies vollumfänglich zur Verfügung, muss also entgegen landläufig verbreiteter Auffassung nicht auf einem Konto „brach liegen“. Die Geschäftsführer müssen im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister versichern, dass ihnen das Kapital als Geschäftsführer der Gesellschaft zur freien Verfügung steht.

Die Gründung einer GmbH bedarf der Mitwirkung eines Notares. Die Gesellschaftssatzung muss beurkundet werden. Unmittelbar nach der Beurkundung kann bereits mit der Aufnahme der Geschäfte begonnen werden, obwohl die vollwertige GmbH erst mit Eintragung ins Handelsregister entsteht. Sämtliche mit der sog. „Vor-GmbH“ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte binden aber auch die schließlich durch Eintragung entstehende GmbH.

Gründung einer Unternehmergesellschaft

Ist insbesondere im Gründungsstadium nicht ausreichend Liquidität vorhanden, kann auch auf die kostengünstigste Variante der Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) zurückgegriffen werden, welche bereits mit einem Mindeststammkapital von einem „symbolischen“ Euro gegründet werden kann.

Auch hier ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist mit einem Grundkapital in Höhe von mindestens 50.000,00 € auszustatten. Wie auch bei der GmbH und der UG bedarf die Satzung einer Aktiengesellschaft der notariellen Beurkundung. Die Aktiengesellschaft ist zum Handelsregister anzumelden, sobald auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt wurde und dem Vorstand der AG zur freien Verfügung steht.

Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

Freiberuflich Tätige haben im Verbund die Möglichkeit, sich in Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu organisieren. Dies betrifft zahlreiche Berufsgruppen, angefangen bei Ärzten, Heilpraktikern, Hebammen, Krankengymnasten, über Rechts- und Patentanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bis hin zu Ingenieuren, Architekten, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Dolmetschern sowie Wissenschaftlern, Künstlern, Schriftstellern, Lehrern und Erziehern.

Der Partnerschaftsvertrag kann privatschriftlich gefasst werden. Die Gesellschaft ist zum Partnerschaftsregister elektronisch anzumelden. Auch hier müssen die Unterschriften unter der Anmeldung öffentlich beglaubigt werden. Der beglaubigende Notar wird sodann auch die Anmeldung zum Register vornehmen.

Leistungen im Überblick

  • Wir koordinieren die nötigen Formalitäten für Sie
  • Wir helfen Fehler bei der Gesellschaftsgründung zu vermeiden

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