Erbschaft
Das Erbrecht ist gesetzlich umfangreich geregelt. Im Falle eines Todesfalls in der Familie, muss zunächst geprüft werden, wer überhaupt Erbe ist. Dies bestimmt sich zunächst danach, ob eine gewillkürte Erbfolge besteht, also ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, oder die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Als Erbe hat man bestimmte Recht und Pflichten. Über diese klären wir Sie auf und setzen Ihre Rechte für Sie notfalls gerichtlich durch.
Erbschaft – Annahme und Ausschlagung
Der gesetzliche oder testamentarische Berechtigte wird von selbst Erbe. Eine Annahme ist grundsätzlich nicht notwendig. Sie wird fingiert, wenn der Erbe die Erbschaft nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt.
Wenn die Erbschaft ausgeschlagen werden soll, weil zum Beispiel die Nachlassverbindlichkeiten die Vermögenswerte des Verstorbenen übersteigen, darf die Erbschaft vorher nocht nicht ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln angenommen worden sein. Daher sollten Sie sich als Erbe zunächst beraten lassen, bevor Sie über Nachlassgegenstände verfügen. Gegebenenfalls kommt eine nachträgliche Anfechtung in Betracht.
Leistungen im Überblick
- Wir beraten Sie bei einer Erbschaft zur Frage der Annahme der Erbschaft.
- Beratung bei überschuldeten Nachlässen.
Leistungen im Überblick
- Wir beraten Sie bei einer Erbschaft zur Frage der Annahme der Erbschaft.
- Beratung bei überschuldeten Nachlässen.
Erbengemeinschaft
Oft erben mehrere Personen. Dann besteht zwischen diesen Personen eine Erbengemeinschaft. Für diese Erbengemeinschaft hat der Gesetzgeber vielfältige Vorschriften erlassen, die die Verpflichtung und Verfügung über Nachlassgegenstände, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die Erbauseinandersetzung betreffen.
So verwalten Miterben grundsätzlich gemeinsam den Nachlass. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf „Auseinandersetzung“ angelegt – sie existiert für ein Übergangszeit, bis das Vermögen des Erblassers aufgeteilt ist. Hier kann es zu Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft kommen. Können die Erben keine einvernehmliche Auseinandersetzung erzielen, kommt es zur zwangsweisen Auseinandersetzung. Hierbei werden die Vermögensgegenstände zwangsweise liquidiert, also zu Geld gemacht, und sodann eine Teilung der Erbschaft vorgenommen. Bei der Auseinandersetzung ist neben den Erbquoten auch zu berücksichtigen, ob ein Erbe bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand vom Erblasser erhalten hat. Diese Schenkung hat er unter Umständen gegenüber den anderen Erben auszugleichen.
Leistungen im Überblick
- Vertretung bei Streitigkeiten mit Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft und bei der Auseinandersetzung.
- Beratung der Erbengemeinschaft zur Verwaltung des Nachlasses.
- Wir beraten Sie zur Erbauseinandersetzung und entwickeln hierfür einvernehmliche Lösungsmodelle.
Leistungen im Überblick
- Vertretung bei Streitigkeiten mit Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft und bei der Auseinandersetzung.
- Beratung der Erbengemeinschaft zur Verwaltung des Nachlasses.
- Wir beraten Sie zur Erbauseinandersetzung und entwickeln hierfür einvernehmliche Lösungsmodelle.
Erbschein
Der Erbschein dient der Legitimation des Erben gegenüber Dritten. Um über den Nachlass verfügen zu können, benötigt der Erbe einen Erbschein. Es gibt verschiedene Formen des Erbscheins, wie den Allein- oder gemeinschaftlichen Erbschein oder gegenständlich beschränkte Erbscheine. Im Falle des Streits über den tatsächlichen Erben wird ein Erbscheinsverfahren durchgeführt.
Leistungen im Überblick
- Vorbereitung der Beantragen des für Sie richtigen und erforderlichen Erbscheins.
- Vertretung im Erbscheinsverfahren.
Leistungen im Überblick
- Vorbereitung der Beantragen des für Sie richtigen und erforderlichen Erbscheins.
- Vertretung im Erbscheinsverfahren.
Pflichtteil
Der enterbte gesetzliche Erbe, kann einen Anspruch gegenüber dem tatsächlichen Erbe auf Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs haben. Wann ein solcher Anspruch besteht und in welcher Höhe, ist gesetzlich geregelt. Durch eine rechtzeitige Gestaltung können Pflichtteilsansprüche reduziert werden.
Daneben kann auch einem Erbe ein über seinen Erbanspruch hinausgehender Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Hier kann bereits im Vorfeld vom Erblasser durch richtige Gestaltungen von Schenkungen etc. vermieden werden, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch überhaupt entsteht.
Leistungen im Überblick
- Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
- Beratung zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.
- Gestaltung von Schenkungen zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Leistungen im Überblick
- Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
- Beratung zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.
- Gestaltung von Schenkungen zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Vermächtnis
Ein Erblasser kann in einem Testament ein Vermächtnis anordnen oder in einem Erbvertrag ein Vermächtnis vereinbaren. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe des Erblassers, sondern er erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Wir helfen Ihnen, diesen Anspruch durchzusetzen oder abzuwehren.
Leistungen im Überblick
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bzgl. vermachter Gegenstände.
Leistungen im Überblick
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bzgl. vermachter Gegenstände.
Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist eine Pflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie wird auf Antrag des Erbens durch das Nachlassgericht angeordnet. Hierdurch soll bei unübersichtlichem Nachlass eine Trennung des Vermögens des Erben vom Nachlass erfolgen und eine Beschränkung der Haftung auf die Nachlassverbindlichkeiten bewirkt werden. Alleine der Nachlasspfleger ist nach der Anordnung befugt, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen.
Leistungen im Überblick
- Beratung bei und Durchführung der Nachlassverwaltung.
Leistungen im Überblick
- Beratung bei und Durchführung der Nachlassverwaltung.
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten umfassen die Forderungen, die Dritte gegen den Erben geltend machen können. Hierzu zählen insbesondere Schulden des Erblassers, Vermächtnisansprüche, Pflichtteilsansprüche und Beerdigungskosten. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten kann auf den Nachlass beschränkt werden, so dass er nicht mit seinem persönlichen Vermögen hierfür haften muss. Hierfür ist eine Nachlassverwaltung erforderlich.
Leistungen im Überblick
- Beratung zur Nachlassverbindlichkeiten und den Möglichkeiten eine Haftung auszuschließen.
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- Beratung zur Nachlassverbindlichkeiten und den Möglichkeiten eine Haftung auszuschließen.
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