Vorsorgeverfügungen

Unter dem Begriff der Vorsorgeverfügung werden mit der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung Vorsorgeregelungen unterschiedlicher Zielrichtung begrifflich zusammengefasst. Zwischen den einzelnen Vorsorgemaßnahmen bestehen thematische Überschneidungen und Abhängigkeiten, der Wille des Betroffenen ist zweckmäßig umfassend zu würdigen und umzusetzen. Da sich Ansichten und persönliche Bindungen ändern können, sollten die getroffenen Vorsorgeverfügungen von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität hin überprüft werden.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann im Betreuungsfall (§ 1896 BGB) auf die Entscheidung des Betreuungsgerichts Einfluss genommen werden. Es kann bestimmt werden, wer zum Betreuerbestellt werden soll (und wer nicht), wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll, welche besonderen Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen (z.B. Pflege zu Hause oder Heimunterbringung); im engen gesetzlichen Rahmen können auch Vorgaben zur Vermögensverwaltung gemacht werden.

Ehegatten und Verwandte werden nicht automatisch als Betreuer bestellt, woraus sich oft Handlungsbedarf ergibt. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird mit einer Betreuungsverfügung keine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt, sondern der eigene Wille dokumentiert, der ggf. im Betreuungsfall nicht mehr geäußert werden kann. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor und deckt diese diejenige Angelegenheit ab, die die betroffene Person außerstande ist selbst zu regeln, wird ein Betreuungsverfahren vermieden.

Leistungen im Überblick

  • Beratung zur Betreuungsverfügung.
  • Gestaltung von Betreuungsverfügungen.

Leistungen im Überblick

  • Beratung zur Betreuungsverfügung.
  • Gestaltung von Betreuungsverfügungen.

Patientenverfügung

Im Rahmen der Patientenverfügung wird für den Fall, dass keine eigenständige Entscheidung mehr getroffen werden kann, im Voraus schriftlich festgelegt, ob und wie in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung erfolgen oder unterbleiben soll (§ 1901a BGB).

Die Patientenverfügung wendet sich an den Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten. Es ergibt sich naturgemäß das Problem, dass die in der Patientenverfügung geregelte Situation von den konkreten Entscheidungsbedingungen der Ärzte abweichen kann. Entsprechend ist es sinnvoll die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu flankieren, damit der Willen des Betroffenen gegenüber den Ärzten in jedem Fall durchgesetzt werden kann. Im Laufe der Zeit können sich Wertvorstellungen und Ansichten ändern. Entsprechend kann die Patientenverfügung jederzeit angepasst und auch formfrei widerrufen werden (§ 1901a Abs. 1 S. 3 BGB).

Leistungen im Überblick

  • Beratung zur Patientenverfügung.
  • Gestaltung von Patientenverfügungen.

Leistungen im Überblick

  • Beratung zur Patientenverfügung.
  • Gestaltung von Patientenverfügungen.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, rechtsgeschäftlich bevollmächtigt. Der Inhalt der Bevollmächtigung kann durch den Betroffenen frei bestimmt werden. Damit jedoch alle denkbaren Angelegenheiten geregelt werden können, empfiehlt sich oftmals eine umfassende Bevollmächtigung. Inhaltlich geht es im Wesentlichen um die Erteilung von Vollmacht in vermögensrechtlichen(Handlungen gegenüber Behörden und Gerichten, Verfügungen über Vermögen, Abschluss von Verträgen) und persönlichen Angelegenheiten (Erklärungen wegen ärztlicher Behandlungen, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Bestimmung des Aufenthaltsortes). Durch eine Vorsorgevollmacht können Maßnahmen des Betreuungsgerichts vermieden werden. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, in der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung für den Fall mit aufzunehmen, dass die primär gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Als Vorsorgebevollmächtigte kommen nur Personen in Betracht, gegenüber denen ein besonderes Vertrauensverhältnis (Angehörige, enge Freunde) besteht. Vor der Bevollmächtigung sollte geklärt werden, ob die ins Auge gefasste Person sich in der Lage sieht die verantwortungsvollen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Es ist möglich mehrere Vorsorgebevollmächtigte einzusetzen, wobei deren Verhältnis im Rahmen der Vollmacht geklärt werden muss.

Die Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, aus Nachweisgründen ist mindestens zur Schriftform zu raten. Für den Abschluss besonderer Geschäfte (z.B. Verträge über Grundstücke, Verbraucherdarlehen) ist die notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben.

Leistungen im Überblick

  • Beratung zur Vorsorgevollmacht.
  • Gestaltung von Vorsorgevollmachten.

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  • Gestaltung von Vorsorgevollmachten.

Form von Vorsorgeverfügungen

Bis auf die Patientenverfügung können Vorsorgeverfügungen grundsätzlich formfrei, im Zweifel also auch mündlich, vorgenommen werden. Aus praktischer Sicht ist aber unbedingt anzuraten, dass die Verfügungen mindestens privatschriftlich, besser in notarieller Form errichtet werden sollten.

Mit steigenden Anforderungen an die Form wächst auch der Beweiswert des Dokuments, das den Willen des Betroffenen dokumentieren soll. Rein faktisch bieten notariell gefasste Erklärungen eine deutlich erhöhte Durchsetzungskraft. Die Einbeziehung eines Notars hat darüber hinaus entscheidende Vorteile, denn die Identität des Erklärenden wird hier eindeutig geklärt (der Betroffene kann sich ggf. später nicht mehr selbst äußern), in der Urkunde wird die Geschäftsfähigkeit festgestellt (rechtswirksame Errichtung kann später kaum angezweifelt werden) und das Original wird sicher verwahrt (so dass auch später noch Ausfertigungen für den Rechtsverkehr erteilt werden können). Für die Vertretung in besonderen Geschäften wie Verträgen über Grundstücken muss die Vollmacht ebenfalls in notarieller Form errichtet sein. Rechtsanwalt und Notar bieten mit ihrer Beratung zudem die Gewähr dafür, dass der Wille des Betroffenen inhaltlich präzise wiedergegeben wird und dieser sich über die Tragweite seiner Festlegungen bewusst ist.

Vorsorgeregister

Vorsorgeverfügungen, die im Fall des Falles nicht gefunden werden sind ungeeignet den Willen des Betroffenen durchzusetzen. Aus diesem Grund sollten Vorsorgeverfügungen unbedingt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registriert werden, wo sie von den Entscheidungsträgern (z.B. Betreuungsgericht, Ärzten) einfach, schnell und sicher abgerufen werden können. Die Registrierung kann von den Betroffenen selbst vorgenommen werden, im Fall unserer Beratung kümmern wir uns um die Formalitäten, die Registrierung wird dann von Seiten des Anwaltsoder Notars veranlasst.

Leistungen im Überblick

  • Registrierung Ihrer Vorsorgeverfügungen beim ZVR.

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  • Registrierung Ihrer Vorsorgeverfügungen beim ZVR.

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