Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag möglich. In dieser Situation wird der Arbeitnehmer durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung aufgrund seiner schwächeren Stellung gegenüber dem Arbeitgeber geschützt. Der Arbeitsgeber kann das Arbeitsverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen beenden. Hierzu beraten wir Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber.

Kündigung

Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Sollte dies der Fall sein, ist eine Kündigung nur aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gründe – betriebsbedingte, personenbedingte, verhaltensbedingte Kündigung – möglich. Wir beraten Arbeitnehmer, ob eine Kündigung wirksam ist und führen Kündigungsschutzprozesse vor den Arbeitsgerichten. Für Arbeitgeber prüfen wir, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung vorliegen und unterstützen bei der Gestaltung und Durchführung wirksamer Kündigungen.

Leistungen im Überblick

  • Prüfung der Wirksamkeit von Kündigungen
  • Prüfung von Kündigungsgründen.

Leistungen im Überblick

  • Prüfung der Wirksamkeit von Kündigungen
  • Prüfung von Kündigungsgründen.

Aufhebungsvertrag

Im Gegensatz zur Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag einvernehmlich geschlossen. Hier werden die Konditionen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, insbesondere der Zeitpunkt der Beendigung, die Zahlung einer Abfindung sowie die Zeugniserstellung.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen Vor- und Nachteile. Der Arbeitgeber erlangt durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages Planungssicherheit. Zwar ist der Arbeitgeber bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen, allerdings kann eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer vermieden werden. Allerdings muss er dem Arbeitnehmer hier auch eher entgegenkommen, etwa durch Zahlung einer Abfindung.

Trotz der Abfindungszahlung kann der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer auch Nachteile – insbesondere sozialversicherungsrechtliche Folgen – haben.
Die Formulierung von Aufhebungsverträgen birgt erhebliche Risiken, die rechtlich durchdacht werden sollten.

Leistungen im Überblick

  • Verhandlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Gestaltung von Aufhebungsverträgen.

Leistungen im Überblick

  • Verhandlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Gestaltung von Aufhebungsverträgen.

Abfindung

Bei Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag muss in bestimmten Fällen eine Abfindung gezahlt werden. Wir unterstützen Arbeitnehmer, eine angemessene Abfindung zu erhalten und setzen diese gegebenenfalls auch gerichtlich durch. Daneben beraten wir Arbeitgeber über Möglichkeiten, hohe Abfindungen zu vermeiden.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat unter Umständen auch sozialversicherungsrechtliche Folgen. Über diese sollten Arbeitnehmer informiert sein bevor, bevor ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird. So führt ein Aufhebungsvertrag oder eine Arbeitnehmerkündigung dazu, dass von der Agentur für Arbeit grundsätzlich eine Sperrzeit für die Bezahlung von Arbeitslosengeld wegen Mitwirkung bei der Arbeitsaufgabe verhängt wird, § 144 I 1 Nr. 1 SGB III. Die Gefahr der Sperrzeit kann durch eine geeignete Formulierung des Aufhebungsvertrages jedoch ausgeschlossen werden.

Für den Arbeitgeber ist von Bedeutung, dass Abfindungen keiner Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, soweit in der Abfindung keine versteckten Arbeitsentgelttatbestände enthalten sind. Lassen Sie sich bei Vereinbarung einer Abfindung und der Ausgestaltung der Abfindungsregelung daher von uns beraten.

Leistungen im Überblick

  • Gestaltung von Abfindungsregelungen.
  • Überprüfung sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen.

Leistungen im Überblick

  • Gestaltung von Abfindungsregelungen.
  • Überprüfung sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen.

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