Zugewinnausgleich

Im Familienrecht unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Güterständen. Der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, in welchen man nach der Eheschließung ohne weiteres Zutun eintritt. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft müssen gesondert vereinbart werden, wobei die Gütergemeinschaft kaum praktische Relevanz hat.

Bei der Gütertrennung sind die Ehegatten wirtschaftlich vollständig voneinander getrennt. Auch in der Zugewinngemeinschaft wird ohne eine entsprechende Vereinbarung grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen erworben. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Zugewinngemeinschaft ein unterschiedlich hoher Vermögenszuwachs der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes ausgeglichen wird. Dies wird dann Zugewinnausgleich genannt.

Der Zugewinnausgleich findet grundsätzlich nach dem Stichtagsprinzip statt. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleichs drei Stichtage relevant sind:

1. der Tag der Eheschließung
2. der Tag der Trennung
3. der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages

Die Ehegatten haben untereinander einen Anspruch auf Offenlegung der Vermögensverhältnisse zu diesen jeweiligen Stichtagen. Es handelt sich hierbei, wie im Unterhaltsrecht, um einen sogenannten Auskunfts- und Beleganspruch.

Zu den Vermögensverhältnissen können alle Vermögensgegenstände eines Ehegatten zählen, unter anderem auch Bargeld, Immobilien, Sparanlagen, Sammlungen, wertvoller Schmuck, Antiquitäten, Darlehensforderungen, der Firmenwert, Abfindungen, Lebensversicherungen auf Kapitalbasis. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Relevant ist sowohl das Aktivvermögen, als auch das Passivvermögen (Schulden etc.) zu den jeweiligen Stichtagen.
Zu sämtlichen Vermögenswerten sind die jeweiligen Belege beizufügen (Darlehensverträge, Kontoauszüge, notarieller Kaufvertrag eines Hausgrundstücks usw.).

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gilt der Grundsatz: Je höher das Vermögen bei Eheschließung ist und je niedriger das Vermögen bei Trennung und Ehescheidung, desto geringer sind die zu leistenden Ausgleichszahlungen an den Ehegatten.

Der Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten ist grundsätzlich eine Forderung in Geld. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass zur Erfüllung der Ausgleichsforderung die Übertagung eines bestimmten Gegenstandes erfolgt (z.B. Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie).
Die konkrete Höhe des Zugewinnausgleichs muss anhand der Auskünfte und Belege beider Ehegatten berechnet werden. Besonderheiten in der Berechnung können sich auch durch das Vorliegen es sogenannten privilegierten Anfangsvermögens ergeben (Erbschaften und Schenkungen).

Leistungen im Überblick

  • Wir beraten Sie hinsichtlich der Güterstände.
  • Wir setzen ihren Auskunft- und Beleganspruch gegenüber dem anderen Ehegatten durch.
  • Wir berechnen den Zugewinnausgleichanspruch für Sie.
  • Wir setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch.
  • Wir unterstützen Sie beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Leistungen im Überblick

  • Wir beraten Sie hinsichtlich der Güterstände.
  • Wir setzen ihren Auskunft- und Beleganspruch gegenüber dem anderen Ehegatten durch.
  • Wir berechnen den Zugewinnausgleichanspruch für Sie.
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  • Wir unterstützen Sie beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

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