Unterhalt

Der Unterhalt teilt sich in mehrere Unterhaltsarten auf:

Übersicht Unterhalt

Wie in der obigen Aufstellung ersichtlich, gibt es vielzählige Gründe für einen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Unterhaltspflichtigen.

Hierbei ist wichtig zu beachten, dass der Unterhaltsberechtigte (derjenige dem der Unterhalt zusteht) grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (derjenige der den Unterhalt zahlen muss) hinsichtlich seiner Einkünfte hat. Die Auskunft beinhaltet eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, welche die Berechnung des Einkommens ermöglichen. Dieser Auskunft sind die entsprechenden Belege beizufügen.

Einkünfte für die Unterhaltsberechnung können sich ergeben aus:

  • Nichtselbstständiger Arbeit (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschüsse für Schicht-, Sonntags- und Nachtarbeit, Prämien, Trinkgelder (ggf. geschätzt), Sachbezüge (Essensgeld, Fahrkostenersatz, Dienstwagen etc.), Abfindungen)
  • Renten, Krankengeld etc.
  • Nichtselbstständiger Arbeit
  • Gewerbebetrieb
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • Steuererstattungen
  • Wohnvorteil

Von diesen einzelnen Einkünften können je nach Sachlage noch vielzählige Positionen in Abzug gebracht werden. Zunächst können bis zu 23 % (bei Elternunterhalt 24%) für Altersvorsorgeaufwendungen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Als Arbeitnehmer liegt der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit bei 18,6 %. Da bis zu 23 % berücksichtigungsfähig sind, können zusätzlich noch private oder betriebliche Altersvorsorgen ihre Berücksichtigung finden.

Des Weiteren sind die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens abzugsfähig (min. 50 EUR – max. 150 EUR). Zusätzlich auch noch berufsbedingte Fahrtkosten.

Auch Schulden können je nach Unterhaltsart das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen reduzieren.
Berücksichtigt werden muss auch, dass jeder Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern einen Selbstbehalt von 1.080,00 EUR hat. Gegenüber dem Ehegatten liegt der Selbstbehalt in der Regel bei 1.200,00 EUR.

Die obigen Ausführungen können nur einen kurzen Einblick in das Unterhaltsrecht gewähren. Es kommt auf den Einzelfall an, ob und in welcher Höhe ein Unterhalt gezahlt werden muss. Wir unterstützen Sie dabei, die Einzelheiten zu klären.

Leistungen im Überblick

  • Wir beraten Sie hinsichtlich des Unterhalts.
  • Wir führen Verhandlungen mit der Gegenseite.
  • Wir setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

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