Umwandlung einer Gesellschaft

Auch nach Gründung einer Gesellschaft ist es möglich, die Rechtsform des Unternehmens zu ändern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung eines Unternehmens werden insbesondere durch das Umwandlungsgesetz (UmwG) festgelegt.

Das UmwG unterscheidet zwischen der Verschmelzung (§§ 2 ff.) und der Spaltung (§§ 123 ff.), welche sich wiederum in die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliederung unterteilt.

Gesamtrechtsnachfolge

All diese Formen der Umwandlung kennzeichnen sich durch die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge, d. h. dem automatischen Übergang sämtlicher Vermögenspositionen auf den Zielrechtsträger. Besteht letzterer bereits vor Durchführung der Umwandlungsmaßnahme, spricht man von einer Verschmelzung bzw. Spaltung zur Aufnahme. Wird der Zielrechtsträger erst durch den Umwandlungsakt selber gegründet, bezeichnet man dies als Verschmelzung bzw. Spaltung zur Neugründung.

Daneben besteht die Möglichkeit, nach §§ 190 ff. UmwG einen reinen Formwechsel ohne Vermögensübertragungen zu vollziehen.

Je nachdem, welche Arten von Rechtsträgern an dem Umwandlungsvorgang beteiligt sind, müssen andere gesetzliche Formvorschriften des mehr als 300 Paragraphen umfassenden Umwandlungsgesetzes beachtet werden.

Alternativen zum UmwG

Da Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz teilweise juristisch sehr komplexe Gestaltungen und die strenge Einhaltung von Formalien erfordern, kann es sich auch anbieten, auf Umstrukturierungsmaßnahmen außerhalb des Umwandlungsgesetzes zurückzugreifen. Bisweilen können wirtschaftlich gleiche Ergebnisse eventuell unkomplizierter, schneller und kostensparender erzielt werden.

Welche Maßnahmen sich im konkreten Fall für die Umsetzung der gewünschten Umstrukturierung anbieten, wird insbesondere durch Aspekte des Gesellschafts- und Arbeitsrechts, sowie des Steuerrechts bestimmt.

Beispielsweise kann ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva im Wege der sogenannten Einbringung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung (oder auch Sachgründung) in eine Kapitalgesellschaft überführt werden. Dies führt zum selben Ergebnis wie eine Ausgliederung aus dem Vermögen des Einzelkaufmannes nach §§ 152 ff. UmwG.

Oftmals interessant sind auch die verschiedenen Arten sogenannter Anwachsungsmodelle. Diese beruhen stets auf dem Grundsatz, dass eine Personengesellschaft für ihren Bestand mindestens zwei Gesellschafter haben muss. Scheiden alle bis auf einen Gesellschafter aus, vereinigen sich alle Gesellschaftsanteile in der verbleibenden Person. Die Personengesellschaft wird so automatisch beendet, ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Auf diesem Weg kann insbesondere ohne größere Probleme eine GmbH & Co. KG in eine GmbH „umgewandelt“ werden. Treten sämtliche Kommanditisten aus der KG aus, geht das Gesellschaftsvermögen vollständig auf die verbleibende Komplementär- GmbH über. Die GmbH & Co. KG wird automatisch ohne Liquidation beendet.

Steuerrechtliche Folgen beachten

Welche Maßnahmen aus rechtlicher und steuerlicher Sicht für Ihre Umstrukturierungsziele erforderlich und sinnvoll sind, können Sie mit Hilfe unserer Experten aus den Bereichen des Gesellschafts-, Arbeits- und Steuerrechts herausfinden. Gemeinsam mit der kooperierenden COMMERZIAL TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft beraten wir Sie umfassend und entwerfen ein passgenaues Konzept für die Umstrukturierung Ihres Unternehmens.

Leistungen im Überblick

  • Wir begleiten Ihre Umwandlungsvorhaben.
  • Wir zeigen sinnvolle Alternativen zur Umwandlung auf.

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