Datenschutzaufsicht

Unternehmen, nach der Terminologie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „nicht-öffentliche Stellen„, werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert und beraten, Art. 51 ff. DSGVO. Die Ausgestaltung der Aufsicht ist in den Bundesländern unterschiedlich. Überwiegend ist die Aufsicht über private und öffentliche Stellen in einer Behörde zusammengefasst, teilweise ist die Aufsicht getrennt organisiert (Bayern).

Als Aufsichtsbehörden i.S.v. DSGVO sind in den einzelnen Bundesländern folgende Stellen zuständig:

Die Aufsichtsbehörden vertreten teilweise unterschiedliche Rechtspositionen und üben die Kontrolle mit variierender Intensität aus. Die Datenschutzkonferenz (DSK) bildet das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

Leistungen im Überblick

  • Wir übernehmen die Korrespondenz mit der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde.

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