Testament / Erbvertrag

Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese ist oft jedoch nicht gewollt und führt zu Unwägbarkeiten, so dass eine letztwillige Verfügung erforderlich ist. Bei der für Sie passenden Gestaltung der letztwilligen Verfügung unterstützen wir Sie.

Der Erblasser sollte im Kopf behalten, dass sein „letzter Wille“ großen Einfluss darauf hat, ob es nach dem Erbfall zwischen den Angehörigen zu Streitigkeiten kommt oder nicht. Insofern sollten die einzelnen Regelungen gut bedacht und eindeutig geregelt werden. Als erbrechtliche Verfügungen kommen, die Erbeinsetzung, die Enterbung, das Vermächtnis, die Auflage, Teilungsanordnungen, Pflichtteilsentziehungen und -beschränkungen sowie die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker in Betracht.

Bei der Errichtung des Testaments ist darauf zu achten, dass die gesetzliche Form eingehalten wird. Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig verfasst und sodann unterschrieben werden. Daneben kommt die Errichtung eines öffentlichen Testaments vor dem Notar in Betracht.

Leistungen im Überblick

  • Wir begleiten Sie bei der eindeutigen und rechtswirksamen Gestaltung Ihres Testaments.
  • Wir gestalten für Sie einen passgenauen Erbvertrag.

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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Diese setzten sich gegenseitig als Erben im Falle ihres Vorversterbens ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen das Erbe an einen Dritten fallen soll, in der Regel an die Kinder. Hiermit wird sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte weiterhin über das gesamte Vermögen des Ehepaares verfügen kann. Die genaue Ausgestaltung hängt von den jeweiligen Lebensverhältnissen ab.

Enterbung

Die gesetzlichen Erben können mit einer entsprechenden letztwilligen Verfügung in einem Testament oder einem Erbvertrag enterbt werden. Nähere Angehörigen (Kinder, Ehegatten) haben jedoch einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung des Pflichtteils, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. In Sonderkonstellationen kann auch der Pflichtteil entzogen werden. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Fälle, etwa wenn ein Abkömmling sich eines Verbrechens gegen eine nahestehende Person schuldig gemacht hat.

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