Wie die NWZ am 2. Juli 2014 berichtete, haben die Grünen zur Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen am vergangenen Donnerstag (3. Juli 2014) beantragt (Volltext des Antrags), eine Veränderungssperre für die Fläche an der Maastrichter Straße anzuordnen. Wie Ratsherr Stephan Friebel verlauten ließ, solle hiermit eine ergebnisoffene Prüfung aller Optionen für ein drittligataugliches Stadion (ggf. „NordWestStadion“) sichergestellt werden.

Was ist eigentlich eine Veränderungssperre?

Eine Veränderungssperre ist ein sog. „Plansicherungsinstrument“ für die Gemeinde. Sie soll die künftige Bauleitplanung absichern. Da insbesondere Aufstellung, Veränderung und Ergänzung von Bebauungsplänen (B-Plänen) oftmals sehr viel Zeit benötigen, kann mit diesem Instrument verhindert werden, dass Planungsabsichten durch zwischenzeitliche Baumaßnahmen unterlaufen werden. Konkret bedeutet dies, dass beantragte Baugenehmigungen im Gebiet eine Veränderungssperre nicht erteilt werden dürfen, obwohl sie im Einklang mit der aktuellen bauplanungsrechtlichen Situation stehen. Gäbe es eine Veränderungssperre nicht, hätte der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bauigenehmigung.

Was sind die Voraussetzungen einer Veränderungssperre?

Voraussetzung einer Veränderungssperre ist ein Beschluss über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans (sog. „Aufstellungsbeschluss“). Zwar hängen Veränderungssperre und Bebeuungsplan rechtlich nicht voneinander ab, jedoch ist eine Veränderungssperre nur dann zulässig, wenn die Planungen ein Mindestmaß an Details erkennen lassen. Eine Veränderungssperre kann nicht angeordnet werden, wenn der Inhalt der beabsichtigten Planung in keiner Weise abzusehen ist. Andererseis muss die Planung aber auch noch nicht in allen Einzelheiten feststehen.

Eine Veränderungssperre wäre anlässlich der Überlegungen zu dem Bau eines NordWestStadions nur dann ein probates Mittel, wenn zur Realisierung des Projektes die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans überhaupt notwendig wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, müssten bereits grundlegende Planungsentscheidungen bzgl. des neuen Bebauungsplans getroffen sein.

Eine Veränderungssperre wird gem. § 16 Abs. 1 BauGB durch Satzung angeordnet und ist gem. § 17 BauGB auf zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit befristet.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian Jakob LL.M.