von Rechtsreferendarin Isabelle Möllers
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) soll verhindern, dass Verträge geschlossen werden, die Regelungen enthalten, nach denen eine Partei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Dadurch soll zum einen das Steueraufkommen gesichert und zum anderen die Wettbewerbsfähigkeit ehrlich zahlender steuerpflichtiger Unternehmer erhalten bleiben. Der BGH hat im Urteil vom 1. August 2013 (Az.: VII ZR 6/13) entschieden, dass dem Auftraggeber einer Werkleistung, die unter Abrede der Schwarzarbeit vom Auftragnehmer erbracht wird, keine Mängelrechte zustehen.