von RA Christian Jakob LL.M.
In der Rechtssache C-131/12 hat der EuGH entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google aus Gründen des Datenschutzes zur Löschung von Inhalten verpflichtet werden kann. Der EuGH weicht hiermit unerwartet von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab. Es ist zu erwarten, dass das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Suchdiensten hat.