Gesellschaftsverträge

Hat man sich im Grundsatz für eine Gesellschaftsform entschieden, so stellt sich die Frage nach der vertraglichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Bereits an dieser Stelle müssen grundsätzliche Fragen geklärt werden. Wie sieht die Ergebnis- und Gewinnbeteiligung aus? Was soll geschehen, wenn ein Gesellschafter ausscheidet? Soll der Mitgesellschafter seine Beteiligung an beliebige Dritte veräußern können? Sollen die Erben im Todesfall des Mitgesellschafters an seine Stelle treten? Je nach gewählter Gesellschaftsform und persönlichen Verhältnissen stellen sich unterschiedlichste Fragen, die im Folgenden nur kurz angerissen werden können.

Gesetzliche Regelungen ungeeignet

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat zwar grundsätzlich auch ohne niedergeschriebenen Gesellschaftsvertrag rechtlich Bestand. Empfehlenswert ist eine solche Vorgehensweise jedoch nicht, da die mangels vertraglicher Grundlage einschlägigen gesetzlichen Regelungen des BGB viele Problemstellungen entweder gar nicht oder zumindest nicht interessengerecht lösen.

So sieht beispielsweise die Regelung des § 727 Abs. 1 BGB vor, dass mit dem Tode nur eines Gesellschafters die gesamte Gesellschaft aufgelöst wird – eine Folge, die in der Praxis zu unerwünschten und komplexen Problemen führen kann und bereits im Vorfeld durch eine einfache Regelung im Gesellschaftsvertrag abdingbar ist. § 709 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Geschäfte der Gesellschaft lediglich von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt werden können. Für jedes Geschäft ist danach die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich – ein Umstand, der spätestens ab einer Anzahl von drei beteiligten Gesellschaftern zu erheblichen Problemen bis hin zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr führen kann.

Gesellschaftsvertrag als Entstehensvoraussetzung

Bei anderen Gesellschaftsformen ist es hingegen bereits für die Entstehung der Gesellschaft Voraussetzung, dass ein Gesellschaftsvertrag besteht. Dieser muss gewissen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Dabei sollte man sich jedoch im Falle einer GmbH- oder UG- Gründung nicht auf die gesetzlichen Mustersatzungen beschränken. Diese bilden zwar die vorausgesetzten Mindestanforderungen ab, jedoch bleiben hier insbesondere in den Konstellationen der Beteiligung von mehr als einer Person erhebliche Fragestellungen offen.

Dies betrifft unter anderem die Frage der Nachfolge eines Gesellschafters. Geschäftsanteile an einer GmbH und einer UG sind grundsätzlich von Gesetzes wegen frei veräußerlich und auch vererblich. Es sollte daher schon im Rahmen der Gründung der Gesellschaft darüber nachgedacht werden, wie im Falle eines freiwilligen oder auch unfreiwilligen Ausscheidens von Mitgesellschaftern weiter verfahren werden soll.

So gilt es auf der einen Seite zu vermeiden, dass verbleibende Gesellschafter mit ihnen unliebsamen Nachfolgern weiter zusammen arbeiten müssen; unter Umständen sieht sich der verbleibende Gesellschafter gar einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft gegenüber gestellt.

Auf der anderen Seite liegt es im Interesse des ausscheidenden Gesellschafters, für sich bzw. seine Nachkommen zumindest eine Abfindung zu erhalten, die dem wirtschaftlichen Wert seiner vormaligen Beteiligung entspricht.

Unverzichtbar sollten zudem Regelungen über die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft sein. Hier lassen sich – zumindest mit Verbindlichkeit im Innenverhältnis – gewisse Restriktionen hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnisse festlegen, die es vermeiden können, dass ein einzelner Geschäftsführer Entscheidungen erheblicher Tragweite ohne Absprache mit seinen Mitgesellschaftern trifft. An dieser Stelle ist eine passgenaue Regelung für den Einzelfall zu treffen, da die Restriktionen den Geschäftsführer freilich nicht soweit einschränken sollen, dass die Ausübung des Amtes unnötig erschwert wird.

Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang zudem stets, dass kein Gesellschafter durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages übervorteilt wird. Dies birgt stets erhebliches Konfliktpotenzial. Sind beispielsweise bei einer aus zwei Personen bestehenden GmbH beide Gesellschafter zugleich einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer und stehen zur Absicherung im Innenverhältnis gewisse Geschäftsführungsmaßnahmen unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung, so sollte das dort für die Beschlussfassung erforderliche Mindestquorum so gewählt werden, dass nicht ein etwaiger Mehrheitsgesellschafter auch dort alleine den Beschluss fassen kann.

Berufsrecht

In vielen Berufsgruppen gibt es zudem speziell zu berücksichtigende Vorgaben an die Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen, welche beispielsweise durch eine Kammer gesetzt werden. Soll die Gesellschaft gemeinnützige Aufgaben erfüllen und auch steuerrechtlich vom Finanzamt als gemeinnützige Gesellschaft anerkannt werden, so sind spezielle Anforderungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigten.

Unser Team erfahrener Gesellschaftsrechtler kann Ihnen maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge entwerfen, welche genau auf die jeweiligen Problembereiche reagieren und auch spezialgesetzliche Vorgaben mit berücksichtigen. Auf Grundlage eines guten Gesellschaftsvertrages können Konflikte gelöst werden, bevor diese eskalieren und schlimmstenfalls sogar in kostenintensiven Gesellschafterstreitigkeiten vor den Gerichten ausgetragen werden müssen.

Leistungen im Überblick

  • Wir gestalten passgenaue Gesellschaftsverträge
  • Wir überarbeiten alte Gesellschaftsverträge

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